Exkurs XI. St. Gallen hat nur Mönche freier Geburt.
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folgt 808 Cundarat für seinen Sohn Albini'), dann kommt der an zweiOrten Vergabungen machende Liutwine für seinen Neffen Liutine.Engilrioh für einen namens Thiotpert und endlich Moyses für seinen un-genannten Sohn 2 ).
Bei keiner dieser Schenkungen kann der Gedanke aufkommen, dasses sich um unfreie Schenkgeber handelt. Ich stimme da völlig mitC a r o überein, der die Tradenten wie die Zeugen der Urkunden alsFreie ansieht 3 ). „Die Unfreien, servi oder mancipia sind noch gutenteilsals Sache behandelt, wie Sklaven."
Dem Einwände habe ich nun zu begegnen, der schon oben berührtist: diese Urkunden beweisen nichts; denn die vornehm geborenen Reichensind natürlich die Tradenten, die armen Unfreien hatten nichts zu tra-dieren. An sich ist das völlig richtig. Allein die Archivalien des Klo-sters sind trotz der Verluste so reichhaltig, dass wir ein Argumentumex silentio wagen dürfen. Wir haben gesehen, dass für den Unfreienvor den Weihen eine schriftliche Beurkundung der Freilassung gefordertwurde. Ich habe aber im Urkundenbuche nur vier Freilassungen ge-funden. Die für Sigimar von 851 ist gerade mit Bücksicht auf die hei-ligen Weihen erfolgt und sie ist in den vorgeschriebenen Formeln ab-gefasst; die des königlichen Hörigen Johann (906) gehört vielleicht garnicht ins St. Galler Archiv 4 ). Bei den Hörigen Unduruft (Nr. 446) undErchanpold (Nr. 519) aber fehlt jeder Hinweis auf den geistlichen Stand.Bei keinem findet sich eine Andeutung, dass er Mönch in St. Gallen seioder werden wolle. Und auch der Ausweg steht nicht offen, dass manetwa annehme, die unfrei geborenen Mönche seien nicht zu den Weihengelangt. Man kann zeigen, dass fast alle Mönche Priester wurden 6 ).So stimmt der Befund der Urkunden mit dem der Chroniken überein:es gab im Kloster Söhne von reichen und armen Leuten, aber keineSöhne von Unfreien — wenigstens verschwanden sie unter den Frei-geborenen. St. Gallen war schon im 9. Jahrhundert auf Re-krutierung aus den Freien angewiesen.
') Nr. 198. Zunächst: „ut ibidem habeat diebus vite sue, victum etomni anno vestitum et reliqua tegumenta et locum ingredi refectoriummanducare cum fratribus ibique privitatem habeat inter illis. Et quandomaturitate meritisque dignus apparuerit, ingredi iuxta morem regulein congregationem monachorum licentia ei concedatur."
2 ) Nr. 407 (849). 505 (864) u. 639 (884). 3 ) Beiträge S. 12.
4 ) Nr. 417 u. 748, letztere bildete den Anlass der TschudischenFälschungen, über die ich im Jahrb. f. Schweiz. Gesch. Bd. 18 (1893)gehandelt habe.
6 ) Vgl. Schulte im Neuen Archiv f. ältere d. Geschichtsk. 34, 763 f.Schulte, Adel u. deutsche Kirche im Mittelalter. 25
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