Exkurs XI. St. Galler Mönche vor dem Investiturstreit
Mit diesen Ergebnissen stimmen durchaus die Urkunden überein!Ich scheide zunächst alle diejenigen Urkunden aus, in denen ein Schenk-geber für sich oder einen Verwandten es vorbehält, in das Kloster odereinen seiner Höfe zu übersiedeln, wo das Kloster ihm Lebensunterhaltund Kleidung gewähren müsse.
Hier handelt es sich meist um eine mittelalterliche Lösung derFrage, wie der Greis versorgt werden soll ! ), und es würde nichts be-weisen, wenn unter diesen Leuten sich ein Unfreier befinden sollte, ob-wohl nicht der geringste Anlass vorliegt, einen der Schenkgeber alssolchen anzusehen. Für uns kommen nur die Leute in Frage, welchesich selbst der Regel unterwerfen wollten.
Offenbar sind Schenkungen beim Eintritte einer älteren Person sehrselten gewesen: ich finde nur zwei. 769 tradiert Scalcomannus Allod anfünf Orten und übergibt sich selbst als Mönch 2 ). Ein Jahrhundertspäter schliessen das Kloster und Nandker zwei Verträge, dieser schenktsein Eigengut, und jenes .verspricht ihn, falls man sein Leben so tadelsfrei
eres et nobiles eque erudiverat" (S. 318). So erklärt sich auch die grosseZahl vornehmer Prälaten, die aus dem Kloster hervorging. Vgl. Ekke-hard 33: Landaloh, Erzbischof von Treviso: „Suevus hie et nobilis erat."211. Der hl. Ulrich, Bischof von Augsburg: „nobilibus natus, apud nostrateseduetus." 238 f. Drei Bischöfe. 318. Sechs Schüler als Bischöfe.
') Das beste Beispiel ist Nr. 572. Der Schenkgeber bedingt sichaus, dass er in das Gasthaus aufgenommen werde und dort Lebensunter-halt und Kleidung habe, wie der erste unter ihren Jungmönchen: alleJahre ein leinenes und ein wollenes Gewand und im dritten Jahre, wennder alte verschlissen ist, einen Mantel, Schuhzeug und sonstige Bedürf-nisse, wie die übrigen im Kloster. Victum et vestitum oder locum con-gruum bedingen auch die Urkunden Nr. 220. 242. 314. 372 (ein vor-nehmer Mann, vgl. Nr. 373), 403 (ein Kranker), 443 (eventuell auchbei Lebzeiten der Frau), 466. 493. 494 (falls das Geschlecht verarmt),507. 768 (in claustro degere et monachico habitu me vestire), Anh. 11(mit genaueren Angaben). Unter besonderen Bedingungen machte dervornehme Cozpert reiche Schenkungen: „Quando vero ad monasteriumconverti voluero, tunc habeam kaminatam privatim deputatam et utduobus monachis debetur provehendam, aeeipiam et annis singulis unumlaneum vestitum et II lineos et sex calciamenta et II manices et I cama-laucum et lectistramenta atque post duos annos I sagellum locumquequando voluero me maneipandum congregationi congrue patulum habeam"(Nr. 221 z. J. 816).
2 ) Nr. 52.
B^ ^^ y|B ^|^^ S a|^B^ i