Exkurs XI. St. Galler Mönche von 1070-1200.
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nördlich Bodensee und Rhein:
aus der Ostschweiz . .Zentral- u. Westschweiz
St. Gallen13
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Reichenau4
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2. Vom Investiturstreit bis 1200.
Die reichen chronikalischen Nachrichten über St. Gallen haben unsauch über die Grenze des 13. Jahrhunderts hinaus wenigstens die Ge-schlechtsnamen einzelner Aebte überliefert.
Wir kommen über die Tage des Investiturstreites aber nicht hinaus.Während desselben wurde entgegen dem zum Gegenkönige Rudolf hal-tenden Abt Lutold, der ein Mönch in St. Gallen gewesen war, vonHeinrich IV. ein junger Verwandter zum Abte erhoben, der dem kärnt-nerischen Herzogshause der Eppensteiner angehörte. Seine vornehmeGeburt beweist nun nichts für das Kloster; denn Ulrich war, wie Ber-thold ausdrücklich sagt, nicht Mönch in St. Gallen gewesen 1 ), eine Zeit-lang erhielt Ulrich auch die Abtei Reichenau. Den Stand der päpstlichgesinnten Gegenäbte Luitold und Wernher, Mönche der Reichenau, führendie Quellen nicht an. Dahingegen kennen wir das Geschlecht einesMönches jener Tage: es ist Arnold von Heiligenberg aus dem Ge-schlecht der Grafen des Linzgaues, der zum Gegenbischofe in Konstanzerhoben wurde 2 ). Nach dem Tode des Abts Ulrich 1121 wählte diekaiserliche Partei unter den Mönchen aus ihrer Mitte Heinrich von Twiel,wogegen die zähringische Partei erhob: „nobilem et juvenem monachumnomine Manegoldum deMamburron oriundum, cenobitam sancti Galli."Vom Twiel benannten sich auch die Freiherren von Singen, 1135 stehenEberhardus et frater ejus Adilbero de Tuielo recht vorn in einer langenfreiherrlichen Zeugenreihe 3 ), die von Mammern stehen in zwei Zeugen-listen unmittelbar hinter den Grafen, waren also zweifellos sehr vor-nehm 4 ).
') Vgl. Continuatio casuum s. Galli 47 (Mitteilungen 17) und An-merkung Meyer v. Knonaua Nr. 125.
2 ) Casus mon. Petrishusani M. G. 20, p. 656. Regesten der Bischöfevon Konstanz Nr. 665.
3 ) Quellen z. Schweiz. Gesch. 3, 1, S. 113.
) Vgl. Quellen z. Schweiz. Gesch. 3, 1, S. 58 u. 66. Ueber Mane-goldus sagt der Continuator: „quia ex nobilibus parentibus ortus fuitet ideo in potestate sua fortissimus", p. 100.