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[Hauptbd.] (1910)
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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.

stellen wollen, so würde sich für diese Art von Ehen eine erheblichgrössere Zahl ergeben haben, wie die flüchtige Einsicht in fast jeden gutgearbeiteten Stammbaum beweist. In dieser Differenz würde sich aus-gedrückt haben, dass man sich noch immer hütete, durch eine Missheiratdes Stammhalters die Stellung des Geschlechts zu gefährden.

Noch viel deutlicher reden andere Zeugnisse, denen v. Dung er nallerdings keine Bedeutung beimisst; um sich gegen Erbberechtigtefor-melle" Garantien zu schaffen, habe man sich solche Pergamentblätterverschafft.

Sehen wir uns die rechtlichen Polgen dieser Missheiraten an undbeginnen wir mit den Urkunden, die die ständische Stellung der Ehe-leute und ihrer Nachkommen regeln!

Die alte Auffassung, die ich in der Hauptsache festhalte, stützt sichauf die Reihe der Urkunden, wodurch die Folgen der ungleichen Heiratdes Sohnes aufgehoben oder doch gemildert werden. Der Reihe von 74 Miss-heiraten entsprechen allerdings weit weniger Dokumente, aber immer-hin können da andere verloren gegangen sein, die Registerbücher derdeutschen Königskanzlei bestehen ja bis 1400 nur in wenigen Bänden;jedenfalls steht von vornherein fest, dass nicht in allen Fällen eine for-melle, beurkundete Sanierung eintrat. Die meisten Urkunden sind schonlange in den "Werken über die Ebenbürtigkeit des hohen Adels angeführt.

Noch nicht ist dort das älteste Dokument benutzt; es betrifft dieLandschaft Tirol, wo der hohe Adel schon um 1250 auf ein paar vor-nehme Familien beschränkt war. Der Brixener Dienstmann Hugo von Vel-turns, genannt von Stein, hatte mit seiner Gemahlin, Gräfin Elisabethvon Eppansumme ingenuitatis" heisst es in der Urkunde eineeinzige Tochter, Sophia; zuerst nahm sie Graf Bruno von Kirchberg,Neffe des Bischofs Bruno von Brixen, zur Gemahlin, nach dessen Todefolgte Adalbero Freiherr von Metsch (Adalbero liber dictus advocatusde Mezh) (oben Nr. 61. 62). Domkapitel und die Getreuen der BrixenerKirche stimmen dem Bischöfe zu (1263):ex nobili matre natam dedimuslibertati et ipsam nunc liberam decernimus pronuntiandam." Aber untereiner schweren Bedingung: nur der älteste Sohn soll frei werden, von denübrigen die Hälfte:hac tarnen interposita condicione, ut puer primus,quem ipsa genuerit ex ipso nobili de Mezh vel altero libero, honoregaudeat libertatis, reliqui pueri sequentes sive masculi sive femine, omnespro media parte et iusta divisione ad ecclesiam Brixinensem pertineantomni iure, quo ceteri fideles et ministeriales ad eam pertinere dino-gcuntur"').

') Ladurner, Die Vögte von Metsch in Zeitschrift des Ferdinan-deums, III. Folge, Heft 16, S. 57 f.