Druckschrift 
[Hauptbd.] (1910)
Entstehung
Seite
310
Einzelbild herunterladen
 

310 A. Schulte, Adel und deutsehe Kirche im Mittelalter.

von einer Freilassung die Rede:Item aliud dictamen manumissionis.0 dei gracia . . . notum sit ... quod nos L., qui iure litonis ad nosdinoscitur pertinere, liberum dimisimus a iugo huius servitutis, maximedum velit esse clericus, et de iure debeat esse liber qui vult in clericumpromoveri"').

Seheiden wir die angeführten Fälle nach ihrer rechtlichen Natur!

Es ergeben sich folgende verschiedene Rechtsgeschäfte:

1. Die Freilassung, in der der Herr jedwedes Eigentumsrecht undjedwede Muntgewalt aufgibt, der Betroffene wird von jeder Abhängig-keit frei.

2. Die Lediglassung, die in den Urkunden selten deutlich mitresignare, häufiger mit: quitum, liberum, solutum dimittere, facere,manumittere, donare libertati, absolvere bezeichnet wird, im eigenenHerrschaftsbereiche. Diese Resignatio des Herrn umschliesst zwei ver-schiedene rechtliche Tatbestände, sie tritt in zwiefacher Form und mitzweierlei Rechtswirkung auf:

a) Lediglassung. Der Herr entlässt einen Untergebenen aus demschlechteren Litenverhältnisse in das bessere Ministerialenverhältnis, ererhebt ihn aus jenem in dieses. Es ist eine Erhebung in die Ministerialitätunter Herabminderung der bisherigen Herrschaftsrechte. Der Betroffenewechselt seinen Herrn nicht, er bessert nur sein Recht.

b) Lediglassung gegenüber einer anderen Herrschaft zum Zweckder Uebertragung an diese. Der bisherige Herr leistet Verzicht, indemer sein Recht an einen anderen abtritt, der Lite oder Ministerialewechselt nicht sein Recht, aber seinen Herrn. Diese zweite Form derLediglassung erfolgt nun entweder

a) gegenüber einem benannten neuen Herrn oder

ß) gegenüber Unbenannt, an eine durch den Betroffenenauszufüllende Order.

Eine volle Freilassung ist nur in dem Falle 17 zu erkennen, in derFreilassung behufs Empfang der Weihen.

Lediglassung im eigenen Herrschaftsbereiche erfolgt in den Fällen1, 2, 3.

Lediglassung gegenüber einer anderen Herrschaft und zwar gegen-über Benannt in den Fällen 13 und 16, gegenüber Unbenannt auf Orderin den Fällen 12 und 14.

Die Mischung kommt in doppelter Art vor: der Standeserhöhungim eigenen Herrschaftsgebiete folgt die Entlassung an fremde Herrschaft,und zwar an Benannt in den Fällen 5, 6, 7, an Order in den Fällen8, 9, 10.

') Quellen u. Erörterungen z. bayr. u. deutschen Gesch. 9, 1, S. 396.