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[Hauptbd.] (1910)
Entstehung
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308
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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter,

Es liegt mir aber fern, bestreiten zu wollen, dass nicht auchsächsische Mundlinge" unter die Ministerialen getreten sind. Die vonHeck gefundene Parallele ist eben die gleiche gemässigte Unfreiheit,bei den Mundlingen Reste alten besseren Rechtes, bei den Ministerialenhingegen die Anfänge eines solchen.

Für unsere Frage ist aber wesentlich nur die Frage: Waren dieMinisterialen frei oder nicht? Heck verwendet das Wort Freilassungvon dem Uebergange des Laten zum Ministerialen und glaubt den Dienst-mann als Freigelassenen bezeichnen zu können').

Hier liegt, meines Erachtens, eine gefährliche Verwendung einesvielsinnigen Wortes vor. Suchen wir die Unterschiede uns an den vonHeck beigebrachten und anderen Urkunden klar zu machen.

Es handelt sich um folgende Stücke:

1. Die Hildesheimer Rechtsformel, über die Heck und Witt ichgehandelt haben. Ihr Wortlaut ist folgender:

0. dei gracia Hildensemensis episcopus. . . . Supplicavit nobis H.lito ecclesie nostre, quod liceret sibi condicionem suam mutare in melius.Et nos peticioni ipsius annuimus, dum modo ita fieret, quod nobis inhoc et Hildensemensi ecclesie non noceret. Unde ipse pro se dedit incambium Ludolphum de tali loco ad idem ius, quo ipse fuerat nobis etecclesie obligatus. Et hoc facto nos exemimus eum ab huius iugo litonis,et recepimus ad ius ministerialium, ut videlicet illud ius perpetuo habeat,quo ministeriales nostri utuntur ..." Ich verstehe nicht, wie Heckauf Grund dieser Urkunde sagen kann: Die Ministerialität ist die nor-male Folge einer nicht privilegierten Freilassung 2 ).

2. Heck beruft sich nach dem Vorbilde von Waitz auf eineWerdener Tradition:cuidam . . . litica prius Servitute soluto et legitimoservientium iure sublimato" 3 ).

3. Die Lebensbeschreibung des rheinischen Pfalzgrafen Ezzo redetvon den Diensteneorum, quos ex suis libertos fecerat" 4 ).

4. Im Hildesheimer Urkundenbuch kommen von den von Heckaufgeführten Stücken ernsthaft in Betracht Bd. 1, Nr. 525. Ein nobilistradiert" gegen Geld mehrere Eigenbehörige, ein Graf deren Schwesterebenfalls gegen Geldlibere dimisit". Der Empfänger:Nos eciam

sterialität) mit dem Libertinentum ist freilich für alle deutsche Stammes-gebiete wahrscheinlich. Nur die Differenzierung hat sich in verschiedenerWeise vollzogen." Ursprung S. 120, Anm. 1.') Ursprung S. 131.

2 ) Siehe ebda. S. 162.

3 ) Tradit. W. Zeitschr. d. bergischen Gesch.-Ver. 7, Nr. 124.*) Lacomblet, Archiv 4, S. 178.