Exkurs I. Kritik der Theorie Hecks.
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beiden Gruppen die ebenbürtige Ehe zulässig. Heck nimmt alte Rechts-gemeinschaft an.
Wäre diese Theorie richtig, so ergäbe sich für den Kern desStandes der Dienstmannen folgende Entwicklung: Freie treten in dieMunt eines Herrn, sinken bis auf die tiefste Stufe der älteren Mini-sterialität herab, um dann bis etwa 1300 wieder tatsächliche Freiheit zugewinnen. Die Mundlinge sollen ja zum grossen Teile „Ergebungsleute"sein. Wären die liberti, wie Heck will, der Kern der Ministerialität,so müsste der Stand eine solche Ebbe und Flut mitgemacht haben.
Die Stellen, wo libertus für Ministerialen verwendet worden zu seinscheint, hat Fr es sei 1 ) kritisiert und dann hat er auch den Kern be-rührt, indem er auf die sonstigen Bezeichnungen für die Dienstmannenhinweist. Meines Erachtens kann ein Stand, der sehr oft als „servi,servitores, servientes, mancipia, famuli" bezeichnet wird, nur unfreienUrsprunges sein, mögen auch einzelne Freie und „liberti" in ihm auf-gegangen sein. Hätte Heck für eine Herrschaft die Geschicke derMinisterialen verfolgt, so würde er gesehen haben, wie erheblich dieZahl der Unfreien ist, die in der Dienstmannschaft emporsteigt. DerGrundfehler der Heckschen Methode liegt darin, dass er nicht die Ver-hältnisse einer Herrschaft praktisch sich vorgeführt hat, er arbeitet mitein paar Stellen aus der urkundenärmsten Zeit des 10. und 11. Jahr-hunderts, er muss sie einrenken, er muss ihnen Gewalt antun. Zu seinerEntlastung ist freilich hervorzuheben, dass er dem Mangel an sächischenTraditionsbüchern zum Trotz einem dürren Boden mit Aufgebot einesunleugbar grossen Scharfsinns Früchte entlocken will; würde er überBayern gearbeitet haben, so würde ihm eine Fülle von Dokumenten zurVerfügung gestanden haben, und da hätte er gesehen, dass diejenigenFreien, die sich, „ergeben", sich zu Censualen machen, nicht aber in dierechtlich ihnen zu tief stehende Dienstmannschaft übertreten; er würdeCensualen und Ministerialen nicht als einen Stand passieren lassen. Erhätte dort den Versuch machen sollen, wo eine statistische Methode mög-lich ist. Man darf nicht einwenden, dass, was in Bayern nachweisbarist, in Sachsen gar nicht vorhanden gewesen zu sein braucht. Eine im13. und 14. Jahrhundert so gleichmässige Massenerscheinung wird ja gewisslokale Unterschiede gehabt haben, in der Hauptsache muss die Wurzeldieselbe sein 2 ). Die Ministerialität ist nicht vom Reiche verordnet, son-dern in vielen Herrschaften erwachsen.
') Rieh. Fressel, Das Ministerialenrecht der Grafen v.Tecklenburg,S. 46 ff. Erbehandelt auch das Vorkommen von Mundmannen noch in spätererZeit, die mit der Ministerialität nichts zu tun haben. Osnabr.UB.2, S-239.
2 ) Heck selbst sagt: „Der genetische Zusammenhang (der Mini-