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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.
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Nun wird man genau den Heck scheu Sinn dieser Freiheit festlegenmüssen. Er sagt: „Der Mundling ist ein Höriger, aber er ist zugleichein Freier. Schon der liber in tutela der lex Saxonum hat eine hereditas,bei deren Veräusserung an einen Fremden er allerdings zu Gunsten desHerrn beschränkt ist. Auch die Cerocensualen sind überall rechtsfähig.Sie haben Eigen und können es vererben. Selbst die Beschränkung aufden Kreis der Hausgenossen ist später nicht überall vorhanden. Abersie ist doch ursprünglich allgemein gewesen." „Die Abhängigkeit trittauch darin hervor, dass die Mundlinge veräussert werden. Interessant ist,dass sie uns ebenso wie die Ministerialen als Gutsbehör begegnen" (S. 137).
Ein Mensch, der verkauft werden kann, als Gutsbehör gilt, der indem Erbrecht an seinem Privatbesitz beschränkt ist, fällt gewiss nichtunter den heutigen Begriff von Freiheit. Die Heck sehe Terminologielegt die Freiheitsgrenze unter seine Mundlinge, zu tief, die altüblichemuss sie oberhalb dieser Heck sehen Gruppe legen. Heck hat durchseine, meines Erachtens irrige, altsäGhsische Standestheorie die in denQuellen überlieferten Gruppen entwertet, er hat dafür das Heilmittel,dass er nun ex post einen viel zu laxen Freiheitsbegriff verwendet.
Die wichtigste Aeusserung des Standes im Rechtssinn ist abgesehenvom Wergeide die Ebenbürtigkeit; Heck erkennt an, dass auch derFriling — sein libertus — dem Vollfreien nicht ebenbürtig war l ).
Diese altsächsische Standeseinteilung vergleicht nun H e c k mit denZuständen des 11. Jahrhunderts und findet die Mundlinge in den Mini-sterialen wieder. Es ist dabei wohl zu beachten, dass Mundmannensich auch später noch nachweisen lassen. Aber Heck glaubt die recht-liche Gleichstellung von Mündungen und Ministerialen feststellen zukönnen, also sind sie identisch. Er vergleicht die Leute des 11. Jahr-hunderts mit denen des 9. und 10., kann aber natürlich nicht umhin,für die Ministerialität auch jüngere Zeugnisse heranzuziehen, woraus ihmkein Vorwurf zu machen ist.
Die Parallele scheint die Identität zu ergeben. Der Ministerialehat seinen Herrn, der ihn veräussern kann, er erscheint als Pertinenzeines Gutes, er ist ein Höriger, aber er ist zugleich ein rechtsfähigerMann. Er hat neben dem Dienstlehen Eigen, über das er innerhalb derHausgenossenschaft frei verfügen kann.
Für die Ministerialität gibt Heck die Grenzen des Konnubiumsan, sie war getrennt von den Laten und Schalken einerseits wie gegendie Altfreien anderseits 2 ). Engere Beziehungen bestehen mit den Cero-censualen, innerhalb ein und derselben Herrschaft ist zwischen diesen
! ) Heck, Sachsenspiegel S. 725.
2 ) Ursprung S. 131. „Nach unten wie nach oben fehlt die Ebenburt."