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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.
gab es ziemlich viele sonstige Dienstinannen x ). Als ErzbischofEberhard IL (von Regensberg) dann im Anfang des 13. Jahr-hunderts auch noch die Bistümer Seckau und Lavant begrün-dete, wurden diesen Neugründungen keine Ministerialen mehrüberwiesen, die vorher dort bestehende kirchliche Anstalt über-lieferte dem Bistume auch keine Dieristmannen 2 ).
Vielleicht ist das aber bei Gurk der Fall, wo Gräfin Hemmaim Jahre 1043 ein Kloster für Nonnen begründete, das späte-stens 1070 wieder leerstand 3 ). Die paar echten Urkunden ausder Klosterzeit reden nicht von Dienstmannen, umsomehr diejüngeren Fälschungen, die darauf ausgingen, den Gurker Mini-sterialen völlig gleiche Stellung zu geben wie denen von Salz-burg. Sicherheit ist nicht zu gewinnen 4 ).
Neben Gurk gab es in den Landen zwei alte Frauenstifter:Göss in Steiermark und St. Georgen am Längssee in Kärnten.Ersteres hatte eine nicht kleine Ministerialität, für die gegenden Herzog von Kärnten Kaiser Friedrich II. eingetreten ist 5 ).
') Am besten zu ersehen im Register zu v. Jacksch Bd. I u. II(Gurker G-eschichtsquellen).
2 ) Es bestand in Seckau seit 1142 ein Augustinerchorherrenstift.Das Fehlen der Ministerialität steht fest.
3 ) Vgl. J. B. Kusej, Joseph II. und die äussere KirchenverfassungInnerösterreichs (Stutz, Kirchenrechtl. Abh. H. 49 u. 50. Stuttgart 1908)S. 108 Anm. 3.
4 ) Der erste Marschall der Gurker Kirche begegnet 1149 (v. Jacksch 1Nr. 164) unter dem Bischöfe, der in Anlehnung an Salzburg sich zueinem Suffragan entwickelte, wo doch der ursprüngliche Zweck derBistumsgründung ein ganz anderer gewesen war. Ueber die Fälschungenvgl. die Einleitung v. Jackschs. Kaiser Friedrich II. entschied, dassdie Gurker Dienstmannen in ihrem Treueide den Erzbischof von Salz-burg ausnehmen müssten. v. Jacksch Nr. 442. •— "War das NonnenstiftGurk etwa freiherrlich? Darüber lässt sich nichts sagen, 100 Jahrespäter schrieb die Vita Chunradi vom Kloster: „monialium, quibus, utdicitur, post aliqua tempora propter vite et ordinis regularis sterili-tatem et exordinationem (excoriationem ?) deletis canonici successerunt"(v. Jacksch 1 Nr. 32).
6 ) v. Jacksch, Mon. 4 Nr. 1945. Weitere Belege für Ministeria-lität ebda. Nr. 2116 (1236). Dann bei Zahn, ÜB. von Steiermark 1