Dreizehntes Kapitel.
Die Klosterministerialität in SMostdeutschland
(Kärnten, Steiermark, Oberösterreich und Bayern).
Um auch im Südosten des Reiches die Unterschiede inden ständischen Beziehungen der Stifter und Klöster kennenzu lernen, entschloss ich mich, die Landesteile auszuwählen,die in sich geschlossene Urkundenbücker darbieten: das sindzunächst Steiermark, wo Zahn bis 1260 in seinem Urkunden-buche des Herzogtums Steiermark 1 ) den Stoff bereit gelegthat, und Kärnten, das durch August v. Jacksch in ganz vor-trefflicher Weise eine Ausgabe seines urkundlichen Materialsbis 1269 erhalten hat (Monumenta historica ducatus Carin-thiae) 2 ).
Ich habe mich in beiden Fällen auf die Register verlassen,bei v. Jacksch ohne jedes Bedenken.
Der historische Boden dieser Landschaften zeigt zunächstdarin eine Absonderlichkeit, dass hier von dem Landesbischofe,dem Erzbischofe von Salzburg, mehrere Bistümer gegründetwurden. Nur das älteste der drei Bistümer, das von Gurk,das der Erzbischof Gebhard im Jahre 1072 begründete, kennteine eigene Ministerialität mit all den Hofämtern, wie sie beiden reichsfürstlichen Bistümern üblich waren; die Aemter einesKämmerers, Truchsessen, Schenken und Marschalls sind wiedie eines Kellers und Viztums nachzuweisen, und ausserdem
') Bd. 1—3. Graz 1875 ff.
2 ) Bd. 1—4. Klagenfurt 1896—1906.