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[Hauptbd.] (1910)
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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.

war, wiewohl es von den sanctimoniales ordinis s. Benedictiredet, das Regiment eines freiweltlichen Stiftes, das keineProfess, keine Armut kannte, aus dem die Kanonissen aus-schieden , wann sie wollten es war nichts anderes mehrals eine Versorgungsanstalt für hochgeborene Damen 1 ). An-gesichts der Visitatoren erklärte die Aebtissin, zurücktreten zuwollen, und diese führten einen neuen Konvent von acht Nonnender Bursfelder Kongregation ein. Die alte Aebtissin, die einigeZeit bestimmte Einkünfte erhalten hatte, entschloss sich später(unter sehr günstigen Bedingungen), in den Konvent einzu-treten. Mit dieser Reform (1509) verlor das nunmehrige Bene-diktinerinnenkloster natürlich seinen alten freiherrlichen Cha-rakter 2 ).

') Die regula genannt in den Urkunden 57. 9. 10. 1214. 25.Das Regimen ist uns in der Form von 1472 überliefert, es setzt abereinen vollbesetzten Konvent voraus, der sicher seit 1300 nicht mehr vor-handen war. Das Regimen abgedruckt Bd. 2, S. 541562. Jede puellahat, nachdem sie aus der Schule entlassen ist, ihre eigene Wohnung.Nach einjähriger Residenz darf sie ihre Verwandten besuchen mit einemKnechte, Pferden und Wagen des Stiftes (555), eine Residenzpflichtexistiert dann nicht mehr, nur tritt eine Minderung ihrer Bezüge ein(ebda.). Am Rande heisst esde obitu puellarum nobilium" (551), dasist die einzige Bestimmung über den Geburtsstand.

2 ) Die Urkunden über die Visitation Nr. 599 u. 601. Ueber denWiedereintritt 702 u. 703. Die liebenswürdige nachgelassene Arbeit Her-mann von Roques (Kloster Kaufungen in Quellen und Abhandlungenzur Geschichte der Abtei und der Diözese Fulda, herausgegeben vonG. Richter. Heft 5. 1910) ist den von uns behandelten Fragen nichtnachgegangen.