Heinrichs IV. Privileg für Hirsau.
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wie der jetzige Graf nicht um irdischen Vorteiles willen, sondernum ewigen Lohn zu verdienen, eifrig die Güter und die Freiheitdes Klosters und sein Recht verteidigen will, soll dieses Hauseinen Vorzug haben. Ist das aber nicht der Fall, dann sollte derAbt sich einen geeigneten und brauchbaren Vogt, wo immerer wolle, auswählen. Der soll dann auf Bitten des Abtes vomKönige den Bann empfangen. Aufs ängstlicbste werden seineRechte eingeschränkt und dann folgt die letzte Konsequenz:Wenn er aber nicht ein Vogt, sondern wie ein Schmäher undVerwüster des Klosters sei, so hat der Abt die Gewalt, ihnmit dem Rate der Brüder abzusetzen und sich einen mehrbrauchbaren, woher er immer sei, auszuwählen. Der Graf hatauch den Wächter seiner Freiheit, den das Kloster sich er-wählt hatte, anerkannt, und Heinrich IV. bestätigte das: gegendie jährliche Zahlung eines byzantinischen Goldsolidus hattedas Kloster den Schutz der römischen Kirche gewonnen. Einmächtiger Wächter, und der König beurkundet nun, was vondiesem Schützer erwartet wird, wenn einer der Könige, dergräflichen Nachkommen oder sonst irgend ein Mensch es sichbeikommen liesse, gegen eins dieser Rechte zu handeln. Ausdem alten und dem neuen Testamente sind die Beispiele zueiner der furchtbarsten Pönalformeln zusammengesucht.
Die Reformbewegung, die von Hirsau ausging, wollte dieKlöster befreien von den Eingriffen derer, die ausserhalb derKlostermauern lebten, und suchte dann einen Bürgen dafür,dass es immer so bleibe, in dem Schutze des hl. Petrus, d. h.der Päpste *). Es ist längst erkannt, dass die Reformer das altedeutsche Eigenklosterwesen beseitigen wollten, jede Herrschaft,die die Gründer und ihre Erben als Gründer, Herren oder
a ) Diese Dinge berühren und behandeln auch zwei treffliche Arbeiten,die aber das Hirsauer Formular zu wenig beachten. A. Pischek, DieVogtgerichtsbarkeit süddeutscher Klöster. Tübinger Dissertation 1907,und A. Heil mann, Die Klostervogtei im rechtsrheinischen Teil derDiözese Konstanz. Gekrönte Preisschr. d. Jurist. Fakult. Tübingen (Grörres-gesellschaft, Sektion f. Hechts- und Sozialwissenschaft, Heft 3) 1908.