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[Hauptbd.] (1910)
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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter,

Erfindung des Konverseninstitutes, sondern jene italienischenKlöster stellten zuerst neben die durch den Gottesdienst andas Kloster gebundenen Mönche Laienbrüder, die weniger starkreligiös verpflichtet waren, sich freier in der auswärtigen Arbeitbetätigen konnten, nicht in gleichem Masse zu dem religiösenTagesdienste wie die Mönche herangezogen wurden und keinWahlrecht besassen.

Hat Wilhelm das einfach kopiert? Er war in einem ganzanders gearteten Kloster, St. Emmeram, aufgewachsen, das eineausgebildete Ministerialität hatte. Der tatkräftige Organisatorwollte nun möglichst aus dem Klosterbetriebe die Leute fern-halten, welche nicht durch Gelübde religiös gebunden waren.Seine Ziele erkennt man auch aus jener merkwürdigen UrkundeHeinrichs IV. für Hirsau. Es findet sich zwar die Bestim-

famuli reguläres" die Rede. Dieses Kapitel ist allerdings bedeutsamgenug. Es handelt über den Hospitarius, der den Verkehr mit denGästen vermittelte. Er soll von den Brüdern, die zu dem Klosterkommen, feststellen, ob sie zur Kongregation gehören und zu den zumGehorsam Verpflichteten. Ihm wird die Sorge anvertraut, ob bei ihnenalles in Ordnung ist, und findet er eine Vernachlässigung, so soll er sieim Kapitel scharf zur Meldung bringen. Zu dem, was er feststellen soll,gehört auch:utrum habeant famulos reguläres, barbatos scilicet et ido-neos." Es ist aber auch zu beachten, dass Albers, Untersuchungen 7,Anm. dafür hält, dass das Konverseninstitut schon auf Benedikt von Anianezurückgeht. Ich verlasse dieses schwierige Kapitel, das mich weit übermeine Aufgabe und meine Kräfte hinausführen würde und meinen übrigenStudien fernliegt. Es bleibt dabei zu wünschen, dass genau untersuchtwird, wie die Reformen von Vallombrosa, Fönte Avellana, Camaldoliund Cluny die unfreien Klosteruntergebenen behandelten. Die Forschungenvon Bruno Albers, die inzwischen schon wesentlich fortgeschrittensind und für die wichtigsten Reformen überhaupt den Ausgang beiBenedikt von Aniane suchen, werden auch das aufklären. Vgl. Berliere,Revue benedictine 23, S. 260267, und soeben Georg Schreiber, Kurieund Kloster im 12. Jahrhundert (Stutz, Kirchenrechtl. Abhandlungen,H. 6366) II, Stuttgart 1910, S. 281 ff. sowie an den im Register unterKonversen bezw. Laienbrüder verzeichneten Stellen, dessen Ausführungenich allerdings, weil gleichzeitig mit den meinigen gedruckt, nicht mehrberücksichtigen kann.