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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.
fried starb als Gegner des Kaisers. Um bei der bevorstehen-den Bischofswahl vertreten zu sein, wurde der Elekt Philippvon Ferrara von Innocenz IV. zum Legaten ernannt, und diesernahm nun die Angelegenheit der beiden Stifter wieder auf.Letztere hatten sich an den Legaten gewandt; er ging sehr sach-lich vor, indem er zwei Mitglieder des Domkapitels und zweiFranziskaner mit einer Untersuchung beauftragte; der einevon ihnen war niemand anders als der grosse Prediger Ber-thold von Regensburg. Es ist neuerdings durch Wilhelm rechtviel in diese Dinge hinein interpretiert worden: eine anti-staufische Kommission sei es gewesen, die Klosterfrauen hättender Kommission die Einsicht in die Privilegien verweigert, dieKlosterfrauen „belügen einfach" die Kommission, diese ziehtsich aus der Klemme. Im Grunde habe die Kommission Fiaskogemacht. Ich halte das für eitel Schaumschlägerei 1 ).
Die Kommission untersucht ganz verständig, sie geht aufdie chronikalischen Zeugnisse ein, diese reden von der Ein-führung der Regel; aber die Klosterfrauen sagen aus, dassdiese Regel von ihnen nicht durch Profess einzeln übernommenwerde, sie legen Profess auf den traditionellen Zustand ab, fastalle von ihnen seien im kindlichen Alter nicht freiwillig, sondernvon den Eltern gezwungen in das Stift eingetreten 2 ). Esseien ihnen einige Gebräuche verblieben: der Gebrauch vonFleisch, das Tragen von Fuchsfellen und die Ausrichtung ein-
') Inzwischen hat auf meine Veranlassung A. Väth im Bonnerhistorischen Seminar Wilhelms Forschungen näher nachgeprüft und dieseSeminararbeit etwas erweitert im Histor. Jahrb. d. Görresgesellsch. 31,S. 39—55 veröffentlicht. Auch er erklärt die Wilh elmsche Darstellungals ein reines Phantasiegebilde. Aus unschuldigen Dingen hat Wilhelmeine Haupt- und Staatsaktion gemacht, bei der die hohe Politik und diefeine psychologische Analyse die Nüchternheit der Behandlung von Doku-menten ersetzen. Der Forschung ist damit nicht gedient.
2 ) „Preterea regulam sancti Benedicti minime profitentur, sed tan-tum modo statum illum, quem per consuetudinem invenerunt, cum peneomnes in etate puerili, non voluntarie, sed coacte a parentibus intru-dantur." Schönbach S. 8. Wilhelm S. 161.
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