Gebot der Armut.
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beantwortet der Ordensstifter die Frage: „Si quid debeantmonachi probrium habere?" mit den Worten: nicht einmal dieSchreibtafel oder den Griffel, überhaupt gar nichts: „nequetabulas neque graphium, nihil omnino." Es gab drei beson-dere Gelegenheiten, dass Eigentum in die Hände eines Möncheskam. Beim Eintritt eines Erwachsenen bestimmt die Regel:„Res, si quas habet, aut eroget prius pauperibus aut, factasolemniter donatione conferat monasterio, nihil sibi reservansex Omnibus: quippe qui ex illo die nee propra corporis pote-statem se habiturum sciat." Bei der Hingabe von unmündigenKindern bestimmt aber das Kapitel: „de filiis nobilium velpauperum qui offeruntur": Was ihr Vermögen betrifft, sosollen sie in der Urkunde eidlich versprechen, dass sie niemalsweder selbst noch durch eine Mittelsperson noch auf irgendeine andere Weise ihm etwas zukommen lassen oder ihm Ge-legenheit geben, etwas zu eigen zu haben. Wollen sie dasnicht tun, sondern dem Kloster etwas ihrerseits als Almosenzur Entschädigung geben (in eleemosynam monasterio promercede sua), so sollen sie über das, was sie dem Kloster zugeben gesonnen sind, eine Schenkung machen (faciant . . . do-nationem) mit Vorbehalt der Nutzniessung, wenn sie es wollen.Und auf diese Weise sollen alle Zugänge verschlossen werden,so dass dem Knaben kein Hintergedanke mehr bleibt, der ihnberücken und ins Verderben stürzen könnte, wie wir solchesdurch die Erfahrung kennen gelernt haben. In gleicher Weisesollen auch die ärmeren Eltern verfahren. Die aber überhauptnichts haben, sollen einfach die (vorher behandelte) Oblations-bitte ausfertigen und mit der Oblation ihren Sohn in Gegen-wart von Zeugen opfern. Es wird auch bei dieser Gelegen-heit nur die Möglichkeit gelassen, der ganzen klösterlichenGemeinschaft ein Geschenk zu machen. Schliesslich untersagtdie Regel (Kap. 54), irgend etwas, und seien es auch nur Briefe,von irgend jemanden, und seien es die eigenen Eltern, ohneden Befehl des Abtes anzunehmen.
Es ist der heute herrschenden Ansicht zuzugeben, dass