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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.
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die Regel des heiligen Benedikt, indem sie die Gleichheit derStände und die völlige Armut forderte, Klöster, wie wir siekennen gelernt haben, ausschloss. Die Gleichheit der Ständezu wahren, war in die Hände des Abtes und Konventes ge-geben. Die Armut der einzelnen Mönche durchzuführen, wardes Abtes Pflicht, aber jeder einzelne Mönch musste dazu mit-wirken. Wie war er dazu gebunden?
In der Eegel Kap. 58 heisst es: „Suscipiendus autem, inoratorio coram omnibus promittat de stabilitate sua et con-versione morum suorum et oboedientia coram Deo et sanctiseius, ut si aliquando aliter fecerit, ab eo se damnandum sciatquem irridet." Ein besonderes Gelübde der Armut wurde beiden Benediktinern nicht abgelegt, wie auch nicht bei denKartäusern und Prämonstratensern; man hielt und hält diesesGelübde für eingeschlossen in dem der „conversio morum"oder dem des Gehorsams. Der Kommentar Martenes, Migne66, 820, führt unter sechs Formeln für die schriftliche Pro-fessbitte nur eine an, worin die Armut ausdrücklich gelobtwird; es ist die Formel, die in St. Denis üblich war: „voveo. . . obedientiam, castitatem, paupertatem. Insuper promittoloci stabilitatem, morum conversionem secundum loci huiusconstitutionem et Patrum traditionem." Für St. Gallen liegtuns noch heute das Gelübdebuch vor, das im allgemeinenfolgende Formel wiederholt: „f ego Flavinus presbyter pro-mitto oboedientia stabilitate coram Deo et sanctis eius," wofürspäter grammatikalisch korrekt der Akkusativ eintritt: oboe-dientiam. Die conversio morum findet sich nur in der Zeitvon 850 an, noch später der Zusatz: „secundum regulam sanctiBenedicti," niemals wird die Armut oder die Keuschheit be-sonders hervorgehoben 1 ).
Wurde das Gebot aber tatsächlich innegehalten? FürSt. Gallen, Mondsee, St. Emmeram, Lorsch, Weissenburg und
') Ueber die Anordnung dieses Kodex vgl. meine Bemerkungen imNeuen Archiv f. ältere deutsche Geschichtskunde 34, S. 763 f.