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[Hauptbd.] (1910)
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A. Schulte. Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.

das Klosterwesen wurde und erreichte, dass nun überall dieRegel des heiligen Benedikt anerkannt wurde. Seitdem ver-schwinden wenigstens äusserlich die Erinnerungen an dieübrigen Mönchsregeln. Wie der Abt von Aniane über denuns berührenden Punkt dachte, kann man vielleicht aus seinendrei Sammlungen sehen, die er für die Lesung der Möncheveranstaltete. Sein Codex Regularum stellt die Benediktiner-regel an die Spitze und lässt die anderen folgen; hier mussteer, wie in der Sammlung der Homilien der Väter, objektivsein; aber bezeichnend ist es, dass er in die Concordia regu-larum, die den Beweis liefern sollte, dass der heilige Benediktnichts eigenmächtig und unnötig in seine Regel aufgenommenhabe, zu dem Kap. 5 des heiligen Benedikt zwar 24 andereStellen heranzieht, aber keine, die auf unsere Frage Bezughat. Das moralische Gewicht der Aeusserung des heiligenBenedikt von Nursia wird nicht durch die abweichende Ansichtdes heiligen Aurelian vermindert. Von da an verschwindenauch die Spuren der Verwendung der übrigen Regeln, nach-dem die Kolumbaregel zuerst vor der organisatorisch und auchsonst viel höher stehenden Regel des heiligen Benedikt ge-wichen war.

In der interpolierten Regel Chrodegangs für die Kanonikersteht eine Bestimmung, die eine Begünstigung der Unfreienverhindert. Es gab Prälaten, die nur solche Leute in die Kon-vente zuliessen, welche derfamilia ecclesiastica" entstammten,weil sie über sie alle Gewalt hatten; von solchen Leuten, dieaus Furcht vor Prügeln oder vor Rückverweisung in dieSklaverei sich jede Behandlung gefallen Hessen, hatten diePrälaten nichts zu befürchten, die also dann Edle von derAufnahme ausschlössen (seclusis nobilibus). Die Aachener Regelverurteilte das aus dem biblischen Grunde: vor Gott gibt eskein Ansehen der Person 1 ).

') D'Achery, Spicilegium 1, p. 566 Nr. 5. Das Kapitel stammtaus dem Aachener Konzil von 815. M. Gr. Conc. 2, p. 403.

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