Die Freiheit der Geburt und Klöster und Stifter.
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Ein Fall ist mir bekannt geworden, in dem ein Ministe-riale vor seinem Eintritte in ein Kloster von seinem Herrn inaller Form freigelassen wurde x ).
Hat das kanonische Recht die persönliche Freiheit als eineVoraussetzung der höheren Weihen gefordert, so wendete essich doch ausdrücklich gegen den freiherrlichen Charakter allerPfründen, und gerade ein freiherrliches Domkapitel, das wirbereits kennen, bot den Anlass zu einem generellen Verbot.Es ist eine Dekretale Gregors IX. 2 ), welche sich gegen dieEinrede des Strassburger Domkapitels wendet, ein von einempäpstlichen Legaten ernannter Domherr könne deswegen nichtaufgenommen werden, weil er nicht edel sei, es sei ein alterGebrauch, der unverletzt beobachtet worden sei, dass niemand,er sei denn edel oder frei und von beiden Eltern her erlauchtgeboren, ehrenhaften Lebenswandels und ausgezeichneter wissen-schaftlicher Tüchtigkeit, in das Kapitel zugelassen werde. DieDekretale wendet dagegen ein: „dass nicht der Adel des Ge-schlechtes, sondern der Sitten, und die Ehrenhaftigkeit desLebens den einzelnen Gott wohlgefällig mache und zu einemgeeigneten Diener (der Kirche), zu deren Leitung er darumnicht viele dem Fleische nach Edle und Mächtige auserwählte,
') Westf. ÜB. 7 Nr. 581. Der Graf von Arnsberg „a iure mini-steriali quo sibi tenebatur liberum dimisit et religioni se tradere con-cessit".
2 ) Sie steht im corpus iuris canonici als c. 37 X de praeben-dis 3, 5. Ihre Datierung fehlt. Grandidier, Oeuvres inedits 3,p. 325 Nr. 328 gibt sie nach dieser Quelle, aber mit dem Zusätze:„datum . . . pontificatus nostri anno quinto." Da der grosse elsässischeForscher als Fälscher entlarvt worden ist, darf man darauf nicht vielgeben. Seine Datierung ist unmöglich, also auch hier liegt eine Eigen-mächtigkeit G r a n d i d i e r s vor; denn die Dekretale gehört ganz in denAnfang des Pontifikates Gregors IX., weil in ihr der Kardinal von Portoals lebend, ohne den durchaus üblichen Zusatz „bonae memoriae" ge-nannt wird, Konrad aber am 23. September 1227 starb, nachdem derPapst erst am 19. März gleichen Jahres war erkoren worden. Danach istdie Einreihung im Strassburger Urkundenbuche 1 Nr. 226 zu verbessern.