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[Hauptbd.] (1910)
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Die Freiheit und die Klosterregeln.

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Die Mönchsregel des hl. Aurelianus (548555) endlichhält auch die Freigelassenen fern, sofern sie nicht nochim Jünglingsalter stehen. Die Bestimmung des § 18 sagt:Servus non excipiatur, libertus tarnen, si fuerit adhuc ado-lescenti aetate et cum epistolis patroni sui venerit, in abbatissit arbitrio, si excipi debeat" x ). Hier nähert sich also dieForderung dem freiständischen Gebrauche. Die Regel deshl. Aurelian stellt sich als die Erweiterung einer sehr ver-breiteten Regel dar, der, die sein zweiter Vorgänger auf demBischofsstuhle von Arles, der hl. Cäsarius (f 542), erlassenhatte. Die beiden Regeln dieses bedeutenden Mannes enthaltenaber über Stand und Alter keine Bestimmungen.

Den Regeln spanischen und südfranzösischen Ursprungesward nicht die Bedeutung zu teil, wie der, die vom hl. Bene-dikt ausging. Der Gründe sind viele; die Menschenkenntnis,Klugheit und Mässigung des hl. Benedikt drängten wieKolumban auch die lateinischen Vorläufer zurück, vor allemaber stellte die einheitliche Kirche, die römische, sich seitGregor dem Grossen auf die Seite des hl. Benedikts. DieCäsarianer und Kolumbaner Klöster waren wohl am zahl-reichsten, aber auch sie nahmen früher oder später die Bene-diktinerregel an. Für die deutsche Kirche, mit der wir unshier allein beschäftigen, wirkten der hl. Bonifaz und dieHerrscherreihe der Karolinger im gleichen Sinne. Schon 742wurde die Benediktinerregel für die Norm erklärt. Für immerwurden diese alten Regeln zurückgedrängt, als unter Ludwigdem Frommen Benedikt von Aniane (f 821) der Minister für

an pauperes, eoniugati an virgines, stulti an sapientes, inscii an arti-fices, infantuli an senes, si quispiam horum fuerit, acrius percunctentur,utrum recte abrenuntiaverint an non . . ." ebda. 87, Sp. 1114. üeber dieRegeln des hl. Fruktuosus vgl. Ildefons Herwegen, Das Pactumdes hl. Fruktuosus von Braga (Stutz, Kirchenrechtl. Abhandlungen,Heft 40), S. 51-60.

') Migne 68, p. 390. Entsprechend die Regula ad virgines Kap. 13.Statt servus: ancilla ebda. 68, Sp. 401.