Freiheit für Priester, Kleriker, Mönche.
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meines Erachtens diese Eigentümlichkeiten der deutschen Kirchenicht zu erklären.
Auch das Klosterleben setzt für den Eintritt die freieVerfügungsgewalt dessen voraus, der sich in das Band desMönchslebens begeben will. Doch ist es da weniger auf dieallgemeine kirchliche Gesetzgebung als auf die Stellung dereinzelnen Ordensregel angekommen.
Unter den Kapitularien untersagt die Admonitio generalisvon 789, dass jemand einen anderen zum klerikalen odermönchischen Stande heranziehe, es sei denn der Wille und dieErlaubnis des Herrn vorhanden x ) ; das Mainzer Konzil von813 verbietet auch für die Klöster, dass dort einer ohne dieErlaubnis seines Herrn die Tonsur erhalte 2 ). Das römisch-kanonische Recht übernahm von Papst Gelasius I. die gleicheBestimmung, der Wille des Herrn sollte schriftlich oder durchrechtliche Handlung bekundet sein 3 ); die Gefahr, dass die Un-freien sich sonst in hellen Haufen den Klöstern zuwendenwürden, ist von vornherein einleuchtend.
Unter den zahlreichen Ordensregeln hat die des hl. Bene-dikt von Nursia (f 543) schliesslich alle älteren und diemeisten jüngeren beiseite geschoben; unter ihrem Schatten ver-dorrten die anderen Bäume, die gen Himmel strebten. Undsie macht an einer wichtigen Stelle keinen Unterschied zwi-schen dem Freien und dem unfrei Geborenen.
Das zweite Kapitel: „Qualis debeat esse abbas" enthältfolgende Sätze, die im Kloster alle Leute gleichstellten: „Nonab eo persona in monasterio discernatur. Non unus plus ame-tur quam alius, nisi quem in bonis actibus aut obedientia in-venerit meliorem. Non praeponatur ingenuus ex servitioconvertenti, nisi alia rationabilis causa existat. Quod si itaiustitia dictante abbati visum fuerit, et de cuiuslibet ordine
') M. G. Cap. 1, S. 55,35.
2 ) M. G. Concil. 2, S. 267.
3 ) c. 12. D. 54.