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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.
et eorum nianumissione." Das Pontificale Romanum bestimmtseit alter Zeit, dass der weihende Metropolit dem erwähltenBischöfe in der Ermahnung am Vorabend der Konsekrationsagen solle: „bigamos . . . aut de servili condicione ad sa-cros ordines non promoveas." Ob und seit wann sich dieseWorte in den deutschen Pontifikales finden, wird noch festzu-stellen sein.
Die Ministerialen hätten konsequent als Unfreie vor denWeihen freigelassen werden müssen; dass das nicht immer ge-schah, beweisen die Stellen, die schon Fürth gesammelt hat,und die dartun, dass auch Priester noch als Ministerialen ange-sehen wurden: „ministerialis s. Quirini Gerwicus plebanus sa-cerdos de Gemunden," „quidam ministerialis Salzburgensisnomine Hartwicus sacerdos," „a quodam presbitero nomineOudalrico de ministerialibus domini Welfonis," „Gotfridussacerdos ministerialis s. Quirini," „quidam presbiter nomineRapoto de familia et conditione ministerialium Prisingensisecclesie" 1 ). Es ist wohl nur ein Zufall, dass sämtliche Beispieleaus Bayern stammen.
Wir können also aus dem deutschen Quellenmateriale nichterkennen, dass die römische kanonische Rechtsanschauung völligdurchdrang und rigoros gehandhabt wurde; ich glaube, es hatbis ins 13. Jahrhundert hinein bei allen deutschen Stämmenunfrei geborene Priester gegeben, die niemals formell frei-gelassen worden waren. Wäre das Recht rigoros gehandhabtworden, so hätte es überhaupt nur freiständische Klerikergeben können. Da es nicht geschah, kann man auch die Dom-kapitel von Köln und Strassburg wie vor allem die Grundsätzebei der Auswahl der Bischöfe nicht ausschliesslich als Wirkungder kirchlichen Gesetzgebung ansehen; wir werden andereGründe dafür suchen müssen, dass die Domkapitel die frei-geborenen vornehmen Herren aus ihrer Mitte zu Bischöfen er-koren. Als Einwirkung römisch-kanonischen Rechtes sind
August Freiherr von Fürth, Die Ministerialen S. 463.
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