"Weihe von Unfreien.
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„ad ordines sacros" oder „ad tonsuram" oder „ut clericus fiat"und in allen Fällen ist doch wohl an eine Freilassung vor derErteilung des ersten ordo zu denken 1 ).
Ich möchte demnach vorläufig glauben, dass sich dochbald die weitergehende römische Anschauung durchsetzte unddie Freilassung schon für die niedrigeren Stufen des Klerikatesdie kirchliche Forderung war, die freilich oft genug missachtetwurde. Die Freilassungsurkunden beweisen für das Gesetz, dieNachweise aber, dass es trotz dessen unfreie Kleriker gab,für seine Verletzung. Ein strenger Bischof hätte es alsoin der Hand gehabt, nicht allein das Domkapitel, nicht alleindie Kleriker in den Stiftern und Klöstern, sondern den ge-samten Klerus zu einem rein freiständischen zu machen, dersich aus Freigeborenen und Freigelassenen zusammensetzte.Doch ich traue kaum einem Bischöfe jener Jahrhunderte soviele Energie und Konsequenz zu.
Auch die grossen Kodifikationen des Kirchenrechtes musstensich noch immer gegen die Weiheerteilung an Unfreie wenden.Vor allem gilt das von einer Dekretale Alexanders UT. an denErzbischof von Tours, der angefragt hatte, ob er Unehelicheund Unfreie zu den heiligen Weihen zulassen dürfe; der Papstverneinte es und wies ihn auf die Worte hin, die dem Bischöfevor seiner Konsekration gesagt werden: „Vide, ne quemlibetservilis conditionis ad ordines promovere praesumas" 2 ). Derganze Titulus XVIII des ersten Buches der Dekretalensamm-lung Gregors IX. trägt den Titel: „De servis non ordinandis
') Fournier, L'affranchissement dans le droit gallo-franc. Biblioth.de l'ecole des hautes etudes Fase. 60. Das Verzeichnis S. 154—177: „adordines sacros" zu 1007. 1029. 1064. 1099; „ad tonsuram" zu 1031. 1150.1254.1267.1275.1279; „ut clerici fiant" zu 1255.1267.1277. —Eine weitereFreilassung eines Klerikers von 885, mitgeteilt von Vidier, Moyen-Age 20,S. 289—317. Stutz S. 250 Anm. 45 ist der Ansicht, dass diese Frei-lassung vor der Tonsurierung nichts für den Charakter der Abmachungenvon 818/19 beweise. Er wird ja im Verlaufe seines Werkes diese Dingeerneut zu prüfen haben.
2 ) c. 5 X 1, 18.Schulte, Adel u. deutsche Kirche im Mittelalter. 6