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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.
aufgenommen, bei Ivo von Chartres (f 1117) ist die Ueber-lieferung äbnlich.
Es ist natürlich sehr schwer zu sagen, wie weit solcheBestimmungen durchgeführt wurden. Für die Freilassung habenwir zahlreiche Formeln J ). Urkundliche Zeugnisse über unfreiePriester würden bessere Auskunft geben, sie würden die Miss-achtung der kirchlichen und staatlichen Gesetzgebung erweisen.
Zunächst mögen ja die Bestimmungen des Cap. ecclesiasti-cum von 818/19 noch nicht durchgedrungen sein; aber dasRecht wird offensichtlich verletzt, wenn 825 dem Bischof vonFreising ein unfreier Priester zugesprochen wird oder wenn833 Ludwig der Deutsche einen, der bereits Priester ist, frei-lässt, wie es gleichmässig auch Heinrich I. getan hat. Völligentscheidend für die Missachtung ist die sententia Goslariensisde conjugio clericorum servilis conditionis von 1019, wo esheisst, jeder Bischof oder sonstige geistliche Würdenträger be-fördere nicht selten einen Eigenhörigen zum Priesterstande.Das Gericht entscheidet, dass die Kinder eines solchen, auchwenn die Mutter frei sei, doch unfrei sein sollten, was sichnur durch die andauernde Unfreiheit des Vaters erklärt 2 ).
Den gleichen Eindruck macht das im Jahre 1885 vonMarcel Fournier aufgestellte Verzeichnis von Freilassungs-urkunden und Urkundenformeln. Es drückt sich ja recht knappaus, lässt aber doch nirgends die Vermutung zu, dass es sichum die Freilassung eines Klerikers handelt, der bereits dieniederen Weihen hat. Es findet sich entweder die Formel
*) Vgl. M. G-. Formulae S. 185. 311. 313. 382. 518. 534 u. 540.Durchweg, auch in Maastricht und St. Gallen, erfolgt die Freilassungzum römischen Bürger.
2 ) Vgl. die Stellen bei Stutz S. 273 Anm. 51. Die Beispiele, dieStutz 1, S. 251 Anm. 47 und Waitz, Deutsche Verfassungsgesch. 5,S. 351 anführen, reden ausnahmslos von Klerikern. Die wichtige Kon-stitution von 1019 M. Gr. Constit. 1, S. 63. Sie wurde ihrem Inhalte nachvon Benedikt VIII. in den Verhandlungen von Pavia 1022 bestätigt, ebda. 1,S. 75 u. 77. Je ein „manu missus liber videlicet subdiaconus" in denSt. Emmeramer Traditionen Nr. 275 u. 284 bei P e z.
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