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[Hauptbd.] (1910)
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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.

den getäuscht, so sollte der Geweihte seinen Weihegrad ver-lieren und sein Herr ihn als sein Eigentum zurückempfangen.War aber bei dem Weihlinge guter Glaube vorhanden ge-wesen und er dann vom Herrn vor Gericht als Knecht er-stritten worden, so blieb er nur dann in seinem Weihegrade,wenn der Herr ihm die Freiheit schenken wollte, verlor ihnaber, wenn es dem Herrn beliebte, ihn an der Kette der Knecht-schaft wieder aus dem Dienste in der Burg Gottes zu ziehen,weil nach den hl. Kanones eine niedrige Person die Würdedes Priestertums nicht versehen könne. Stutz*) deutet dieseletzten Worte dahin, dass nur die Priesterweihe von der Be-stimmung des Kapitulare getroffen werden sollte, wie auch inden Ausführungsverordnungen nur von dem ordo presbyteratus"die Rede ist 2 ). Die römische Gesetzgebung war weiter ge-gangen, indem sie allgemein vom Klerikate redet 3 ).

Das Kapitulare bestimmte weiter, dass es dem Herrnfreistehen sollte, dem Freigelassenen das Pekulium zu belassenoder nicht; was er später erwarb, sollte gemäss alter kanoni-scher Vorschrift an die Kirche fallen. Der Freigelassene trugfortan keine Abgaben- oder Dienstpflicht mehr gegenüberseinem alten Herrn, er verfiel aber der alten Knechtschaftwieder, wenn er die Pflichten seines heiligen Amtes nicht er-füllte; denn nur zu dem Zwecke, ihm dieses Ziel zu ermög-lichen , hatte ja der Herr auf seine Rechte verzichtet. Inspäterer Zeit verblieb nicht selten der freigelassene Geistlicherechtlich im Dienste des freilassenden Herrn, vor allem wenndieser eine geistliche Anstalt vertrat 4 ). Besonders geregeltwurde 818/19 die Form der Freilassung für die, welche Knechteeiner Kirche, eines Klosters oder eines Stiftes waren; hier

1 ) 1, S. 249.

2 ) Die für Besangon, Trier und Salzburg, ausserdem wird eine fürSens erwähnt. Vgl. Stutz a. a. 0. Anm. 42.

s ) Ueber eine Ausnahme s. Stutz 1, S. 62 Anm. 100 und S. 250Anm. 46.

") Stutz S. 252 Anm. 53. Synode von Altheim von 916.

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