Komische und germanische Auffassung.
77
Am meisten schwankten die Bestimmungen darüber, wasmit dem Unfreien geschehen solle, der wider das Recht derKanones eine Weihe empfangen hatte. Das erste Konzil vonOrleans bestimmte, dass der Geweihte in seinem Ordo ver-harren dürfe, der Herr sollte den doppelten Ersatz vom Bi-schof erhalten, wenn ihm der Stand des Weihlings bekanntgewesen war; andernfalls musste er von denen beschafft wer-den, die Zeugnis geleistet oder für den Weihling gebetenhatten x ).
Das spezifisch germanische Kirchenrecht, das uns Stutzerschlossen hat 2 ), verfolgte eine ganz andere Richtung. Wennder Herr einer „Eigenkirche" an ihr einen Geistlichen an-stellen konnte, warum sollte er nicht einen seiner Unfreienmit dem Amte versehen, wenn dieser nur die Weihe erhielt?Wir haben aus der germanischen Welt so viele Zeugnisse überunfreie Priester und Kleriker, dass wir einen tiefen Unterschiedzwischen dem Gebiete der römischen Rechtsanschauung undder germanischen feststellen können.
Das karolingische Reich versuchte zwischen den beidenRechtssystemen zu vermitteln und die germanischen Einrich-tungen mit den kirchlichen Anschauungen, wie sie in derDionysso-Hadriana dem karolingischen Hofe bekannt wurden,möglichst in Einklang zu bringen; jedoch hatten die kanoni-schen Bestimmungen schon früher eingewirkt 3 ).
Die eigentliche Entscheidung wurde durch das Capitulareecclesiasticum Ludwigs des Frommen von 818/19 getroffen 4 ),hier wurde die Ordination von Unfreien vollständig verboten.Sie durfte nur stattfinden, nachdem der Herr die Freilassungvollzogen hatte. Wurde der Bischof von dem zu Ordinieren-
2 ) M. G. Concil. 1, p. 5, c. 8.
2 ) U. Stutz, Geschichte des kirchl. Benefizialwesens I und in derbereits erwähnten Schrift über die Eigenkirche.
3 ) Schon beim Konzil von Orleans von 538 heisst es in Kap. 29:„iuxta statuta sedis apostolicae." M. G. Concil. 1, p. 81.
4 ) M. G. Capit. 1, p. 276 (c. 6).