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[Hauptbd.] (1910)
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Die Irregularität ex defeetu libertatis.

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dann das letzte niedriger geborene Mitglied aus dem Konventeverschwunden.

Anders aber liegen die Dinge beim Episkopate und beiden Klöstern. Für die Auswahl der Bischöfe ist zwar keinerechtliche Bestimmung mir bekannt geworden, hat auch wohlkaum eine bestanden, aber da der Bischof auch Priester seinsollte, treffen für ihn die Bestimmungen für den ordo sacer-dotis mit zu. Wir haben also die Lehre von den Irregulari-täten durchzusehen und treffen da allerdings sofort auf dieirregularitas ex defeetu libertatis, die nach heutigem Rechtejeden Unfreien von dem Empfange aller kirchlichen Weihen,auch der niederen, ausschliesst. So wenig diese Bestimmungin der heutigen europäischen Praxis noch bedeutet, um soerheblicher musste sie in den langen Jahrhunderten sein, indenen neben dem Christentum die ihr innerlich widerstrebendeSklaverei und die sich daraus entwickelnden milderen Formender Leibesherrschaft bestanden.

Der hl. Paulus schreibt im Briefe an Philemon über einenseiner Sklaven, der das Christentum angenommen hatte:ut . . .reeiperes iam non ut servum, sed pro servo charissimum fra-trem," den Galatern rief er die herrlichen Worte zu:Qui-cumque enim in Christo baptizati estis, Christum induistis.Non est Judaeus neque Graecus; non est servus neque liber;non est masculus neque femina. Omnes vos unum estis inChristo Jesu," und mehrfach tritt der Gedanke in der alt-christlichen Literatur hervor, dass Christus alle Menschen er-löset habe. Wie weit waren aber jene Zeiten von der Mög-lichkeit entfernt, den Gedanken von der Gleichheit aller Men-schen vor Gott auch für das irdische Leben zur Richtschnurzu machen.

Das römische Kirchenrecht vermied vielmehr sorgfältig,die Konsequenz zu ziehen, dass, wenn alle Menschen vor Gottgleich sind, auch allen der Zutritt zur Leitung des Gottes-dienstes zustehen müsse; im Gegenteil wurde ganz sorgfältigdas Privatrecht der theoretischen Konsequenz gegenüber ge-