Druckschrift 
[Hauptbd.] (1910)
Entstehung
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Siebentes Kapitel.

Allgemeine rechtliche Bestimmungen über die

Freiheit bei Priestern, Klerikern, Mönchen, Nonnen

und Kanonikern. Bestimmungen über die Armut

in der Regel des hl. Benedikt.

Wir haben nun auch noch einen hochadligen Episkopatkennen gelernt, nachdem wir mehrere freiherrliche Domkapitel(Strassburg und Köln), eine Reihe von freiherrlichen Bene-diktinerklöstern (Reichenau, St. Gallen, Einsiedeln und Werden),ein freiherrliches Stift (St. Gereon in Köln) sowie eine be-trächtliche Zahl von freiherrlichen Kanonissenstiftern (Zürich,Waldkirch, Säckingen, Essen, Elten, Gerresheim, Thorn undHerford) festgestellt haben.

Wie verhält sich das kirchliche und weltliche Recht dazu?Bieten allgemeine kirchliche und weltliche Rechtsquellen dafürAufklärung? Am wenigsten dürfen wir das bei den Herren-und Frauenstiftern erwarten, da sie nicht nach einer gemein-samen Regel lebten, vielmehr jede Anstalt sich ihre Organi-sation selbst schuf, wenn sie auch mehr oder weniger voll-ständig ein Vorbild nachahmte. Gerade bei ihnen wäre esdaher am leichtesten zu denken, dass der Konvent durch Aus-schluss von anderen Bewerbern sich immer mehr verengt habe;die Damen eines Stiftes hätten ja, ohne eine Hemmung seitenseiner Ordensregel zu finden, dazu übergehen können, alleihnen nicht vornehm genug erscheinenden Bewerberinnen ab-zulehnen; innerhalb von höchstens 60 oder 70 Jahren wäre

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