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[Hauptbd.] (1910)
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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.

Ministerialen von Fürsten, deren Haus total ausstarb, nachund nach als ebenbürtig angesehen wurden. Im allgemeinenaber muss ich an der alten Anschauung festhalten: der Standder freien Herren nahm seit etwa 1350 einige wenige dienst-männische Geschlechter in sich auf, und diese gehörten fastalle der alten Reichsministerialität an; Missheiraten der Stamm-halter blieben eine Seltenheit.

Meine Polemik gegen v. Dungern verlege ich in einenExkurs, wo ich auch eine Liste von älteren Missheiraten gebeund ihre Folgen untersuche 1 ). Ich kann den Beweis für dieDungernsche These nicht als erbracht ansehen, im Gegenteil,die genaue Nachprüfung zeigt uns, dass die alte Grenzlinie bisins 15. Jahrhundert hinein gefühlt wurde und in der Praxistrotz mancher Ausnahmen gehandhabt wurde, wie die Regeldes Rechtes es erforderte, und die gibt uns Peter v. Andlauan:Ein Freiherr, der eine Frau ritterlichen oder niederenStandes ehelicht, setzt die aus dieser Ehe hervorgehende Nach-kommenschaft im Stande herab; seine Nachkommen werdennie mehr Freiherren genannt" 2 ).

Von den Zeiten der Ottonen und Salier zieht sich bis inunser heutiges Fürstenrecht der grundlegende Gedanke hin:nur die Kreise des alten freigeborenen Adels haben unter sichein ebenbürtiges Konnubium, mögen immerhin eine AnzahlGeschlechter sich dem alten hohen Adel eingefügt haben,mögen manche Ausnahmen schliesslich zugelassen worden sein;die Exklusivität ist ein vom Mittelalter her überkommenesPrinzip. Für die Beurteilung des Mittelalters ist diese Tat-sache grundlegend. Das deutsche Volk hatte eine führendeSchicht, dem bis in die Tage der Staufer alle politischenRechte, alle Aemter gehörten es sind die Grossgrundbesitzer,und die Erben und Nachkommen sind die Landesfürsten. DieseSchicht war reinen Blutes, kein Tropfen unfreien Lebenssaftes

') Vgl. Exkurs II.

2 ) Vgl. den Text gegen Ende von Exkurs II,