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[Hauptbd.] (1910)
Entstehung
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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.

Auf der Reichenau war der Konvent schon lange sehrklein geworden, im 15. Jahrhundert war der Personalstandsehr gering, und als Friedrich der Weissgraf von Zollern undsein Nachfolger in der Abtwürde, Heinrich von Hornberg,1427 starben, waren im Konvente nur noch zwei junge Herren,welche, obwohl sie über dem Novizenkleid denschapper"trugen, doch nicht öffentlich Profess abgelegt hatten, auchwegen ihrer Jugend zur Prälatur nicht gelangen konnten.Zwei andere Freiherren bewarben sich freilich um den Abtsstab,aber der eine, ein Domherr von Konstanz, wollte erst als Abtbestätigt werden und dann erst Ordensprofess ablegen, derandere, ein Klosterherr von Einsiedeln, hatte ebenfalls keinenErfolg; der dritte Bewerber wurde vom Papste Martin V. er-hoben : Friedrich von Wartenberg. Er fand in dem Konventenur jene zwei Novizen, denen er vorstellte, dass er ihnen nureinfaches Essen und Trinken geben könne und die einfachenmönchischen Kleider. Seien sie dessen nicht zufrieden, somöchten sie in die Welt zurückkehren. Nicht ein Jahr späterritt der eine auf die nahe Burg seiner Brüder, er Hesssich vom Tragen seines Ordenshabites dispensieren und bliebZeit seines Lebens unverheiratet; der andere ritt auf einemPferde in die Fremde, und niemals erfuhr man, wie und woer starb.

Das war das Ende der freiherrlichen Periode. Der neueAbt war zwar der Sohn eines Freiherrn, aber durch seineMutter eine Angehörige des niederen Adels entfreit; erzog eine Reihe dem niederen Adel angehörige Leute in denKonvent, der nicht wieder emporkommen sollte. Längst hattendie Bischöfe von Konstanz ihre Blicke nach der nahen Abteigerichtet; im Jahre 1535 wurde vom Papste das Kloster, das

aus der Handschrift Helmstadt 277 aus einerNota de religiosis ordinumMendicantium, qui transeunt ad ordinem sancti Benedicti" eine Stellemit, welche vonmonasteria ordinis s. Benedicti presertim exempta, inquibus solent filii comitum et baronum dumtaxat in monachos recipi."Römische Quartalschr. 11, S. 44S (1897).