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Das Buendnisrecht der deutschen Reichsfuersten bis zum westfaelischen Frieden : Rede bei Antritt d. Rektorats d. Rhein. Friedrich Wilhelms-Univ. am 18. Oktober 1903
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mussten Frankreich und Schweden zuletztüber das Geschick unseres ganz entkräftetenVaterlands verfügen. Der westfälische Friedebesiegelte den Fortbestand der auf die Refor-mierten ausgedehnten Parität und der fürst-lichen Autonomie. Er sicherte den sämtlichenReichsständen für ewige Zeiten das freie Rechtsowohl unter sich als mit dem Ausland Defensiv-bündnisse zu schliessen, mit dem Vorbehalt,dass sie nicht gegen Kaiser und Reich oderden westfälischen Frieden selbst gerichtetsein dürften *) Mochten fortan die deutschenPublizisten sich noch darüber ereifern, wiedie von den Fürsten beanspruchten Majestäts-rechte mit den kaiserlichen in Einklang zubringen, ob das Verhältnis der Reichsständezum Kaiser dem der Landstände zum Landes-herrn analog sei oder nicht, der weitere Gangder deutschen Geschichte schritt über dieseakademischen Stilübungen suverän hinweg 2 ).Nur bis hieher wollte ich eine Entwick-lung verfolgen, auf die wir erst seit wenigenJahrzehnten als auf etwas Vergangenes undÜberwundenes zurückblicken dürfen. Währendder Körper des Reichs nach einem Ausspruch

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*) Instr. Pacis Caesar. Suec, Osnabrück 24. Okt.1648, Art. VIII §2 (R.-Abschiede III, 590).

2 ) Vgl. Ludolph Hugo, Jurisprudentia particularisgermanica (1708) über die Frage des Waffen rechts derdeutschen Fürsten (S. 58):Constitutiones Iraperii ob-scuiius rem definiunt, nee cum factis consentiunt. Historiaeautem facta, non iura docent."

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