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Das Buendnisrecht der deutschen Reichsfuersten bis zum westfaelischen Frieden : Rede bei Antritt d. Rektorats d. Rhein. Friedrich Wilhelms-Univ. am 18. Oktober 1903
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Widerstand gegen den Kaiser abzuleiten, eineLehre, zu der sogar Luther, wenn auch un-gern, sich bekehrt hat 1 ). Aber nicht nur diewahre Religion, auch dieFreiheit deutscherNation" sollte verteidigt werden; sie erschienenbeide zugleich bedroht. Und wie hätte mandiesen Kampf mit dem Herrn der halben Weltallein aufnehmen sollen? Hiefür bot sich nunin dem längst geübten Bündnisrecht die will-kommenste Handhabe. Die Häupter derSchmalkaldener durften sich wohl darauf be-rufen, dass sie nicht die ersten gewesen seien,die von der Befugnis, mit ausAvärtigen christ-lichen Potentaten Defensivbündnisse zu er-richten, Gebrauch gemacht hätten. Diese Be-fugnis, führten sie aus, stehe einer jeglichenObrigkeit von Gottes und Rechts wegen zu -).Noch ehe der schmalkaldische Bund zögerndanfing, mit England und Frankreich zu ver-handeln, hatte sein verwegenster fürstlicherPolitiker, Landgraf Philipp, nach internatio-nalen Beziehungen Umschau gehalten 8 ). Sein

!) Vgl. hierüber neuerdings L. Cardauns, Die Lehrevom Widerstandsrecht des Volks im XVI. Jahrhundert(1903), S. 5 ff. Bündnisse, namentlich mit dem Ausland,betrachtete Luther nach wie vor mit Abneigung.

2 ) Die obigen Äusserungen (aus den fahren 1546und 1541) bei Hortleder, Von Ursachen des TeutschenKriegs, II, 325; I, 1477.

3 ) Hier finden wir bereits den Begriff des Präventiv-kriegs, wie nachmals bei den konfessionellen Schutz-vereinigungen den des bewaffneten Friedens (dass einSchwert das andere in der Scheide halte).