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nirgendwo mit dem französischen Staatstörper räumlich zusammen-hing, und auch als durch die Einverleibung des Herzogtums Loth-ringen die räumliche Verbindung eintrat, ist es hem ancien reZimenicht eingefallen, etwa die Zollgrenze zu verlegen, die Lande bliebeneine province ä'et^anFer ettertive, wie sich so bezeichnend die fran-zösische Staatssprache ausdrückte. Wirtschaftlich blieben Elsaßund auch Lothringen in ihrer überkommenen Verfassung bis zurgroßen Revolution mit dem reichsdeutschen Wirtschaftsgebieteverbunden.
Der Westfälische Friede hatte den abgetretenen Landen dielokalen Privilegien und Freiheiten verbürgt, es blieb also zunächstbeim alten Zustande, bei der Wahl der Gemeindeverwaltung ohnefranzösische Bestätigung usw. usw. Man sieht also, daß die „Milde"der neuen Verwaltung einmal durch den Westfälischen Friedenaufgezwungen war und auch ihre Interessen keineswegs einanderes System geboten. And auf der elsässischen Seite ergibtsich, daß ihr das Recht zur Seite stand. Mit großer Trene hieltendje Stände möglichst jede Verbindung mit dem Reiche aufrecht.Die staatlichen Anforderungen, die das Reich einst gestellt hatte,waren sicherlich — leider — sehr gering, es ist aber doch eine starkeÜbertreibung, wenn französisch gesinnte Geschichtsdarstellungen dieReichsstädte als freie Republiken und die Reichsunmittelbaren alsSouveräne und Lunverainunculi hinstellen und so wohl gar rück-wärts ^>ie ganze Zeit seit 1273 charakterisieren, wie es in dervolkstümlichen Literatur fast regelmäßig geschieht. Die stärkereinnere Konzentration des französischen Staates verführt dazu,die wenn auch schwachen Vande des deutschen Staates zu unter-schätzen.
Der Duc de Mazarin versuchte nun die Rechte des Land-vogtes zu klären und auszudehnen, er fand nur bei Kagenau einigesEntgegenkommen. Die übrigen Städte protestierten am 7. Februar1665 am Deutschen Reichstag und erklärten alle staatsrechtlichenHandlungen, welche ihre Reichsunmittelbarkeit berührten, sowohlden Eid des Jahres 1662 wie die Zugeständnisse, welche die sechskatholischen Städte 1664 gemacht hatten, als erzwungen und ohnedie Zustimmung und Autorität des Reiches geschehen für nullund nichtig. Ein Schiedsgericht begann 1667 seine Tätigkeit, alleindie französische Politik erreichte bis 1673 eine Verschleppung.Und da begann ein neuer Krieg.
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