Forderungen auch eine Verletzung ihrer Verträge von 1635 und1644 sahen; da half nichts das pomphafte Auftreten des Herzogsvon Mazarin, nichts die verführerischen Worte des französischenAgenten Fleischmann in Straßburg und des ersten Adligen, dersich an Frankreich anschloß, des Herrn Vogt von Hunoltstein. DieStädte hatten auch Kaiser und Reich davon verständigt, daß sienur der Notwendigkeit gewichen seien.
Die Annexion eines Landes brauchte damals nur auf dreiDinge entscheidenden Wert legen, auf die Militärhoheit, auf di«Gerichtshoheit und auf das Recht, bindende Verfügungen zu er-lassen. In dem Zeitalter der Söldnerheere kam es noch nicht aufdie immer riskante Aushebung von Soldaten an, da handelte essich nur'um das Garnisons- und Vefestigungsrecht. Der französischeStaat ging eben der Durchbildung seines Heereswesens durchLouvois und dem Ausbau seines Festungswesens durch Vaubanentgegen. Die ersten französischen Fortisikationen in den Reichs-städten begannen erst nach 1673.
Die Gerichtshoheit war im Teutschen Reiche durch das Neichs-kammergericht in Speier vertreten, das, viel zu spät errichtet, vielzu abhängig von den reichsunmittelbaren Ständen, nicht die politischeRolle spielen konnte, die Has Parlament von Paris seit Jahr-hunderten für die Ausdehnung der Rechte des Königtums hatteausführen können. Immerhin war diese Iustizhoheit, soweit ichdas übersehen kann, im ganzen Elsaß 1648 außerhalb der öster-reichischen Territorien noch gewahrt. Der Obergerichtshof vonEnsisheim hatte die Verbindung mit dem Reichsgericht durch-schnitten. Da machte 1661 der König den Versuch, die Lande undauch die Reichsstädte dem außerhalb liegenden Parlamente vonMetz zu unterstellen. Wieder Widerstand der Reichsstädte undabermals Zurückweichen Frankreichs, das schließlich im Lande, inVreisach, einen neuen Conseil Louverain als oberste Gerichts-behörde errichtete. Ihm ward, wie schon dem Conseil vonEnsisheim, auch die Aufgabe zugewiesen, methodisch nach denköniglichen Rechten im Elsaß zu forschen und sie zur Geltung zubringen. Die Bedeutung dieses Gerichtes für die Einführung desfranzösischen Gedankens ist sicherlich höchst bedeutend gewesen.
An der wirtschaftlichen Organisation eines Landes änderteauch sonst keine annektierende Negierung damals etwas, die fran-zösische aber hatte um so weniger dazu Anlaß, als das Elsaß
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