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Frankreich und das linke Rheinufer
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und die Souveränität über diejenigen elsässischen Neichsstände,über die Frankreich österreichische Nechte erworben hatte.

Auf Grund der Bestimmungen über die französische Ent-schädigung und auf Grund der Denkschriften Servieus vom Augustund September 1648 steht also zweifellos fest, daß Frankreich durchben Frieden zu Münster im Elsaß nur den Gesamtbesitz des HausesÖsterreich erworben hat, nichts mehr. Mögen der Ausdruck: Land-grafschaft Nnterelsaß und die Klausel: Ita tarnen dem Leser, dernur sie kennt, subjektiv unklar sein, objektiv sind sie es durch-aus nicht.

Der dienstlichen Erklärung Serviens über den ilmfang derelsässischen Abtretungen entspricht auch das Verhalten der fran-zösischen Negierung in den ersten Jahrzehnten nach dem Friedens-schlüsse. Frankreich tat keine Schritte, die einen Anspruch auf einedas ganze Elsaß umfassende Souveränität erkennen lassend ImGegenteil hielt sich Frankreich innerhalb des österreichischen Be-sitzes, und die Stände fühlten sich als Bestandteile des Neiches.Den wichtigsten Beweis hierfür liefert die Einsetzung des höchstenGerichtshofs für das Elsaß im Jahre 1657, des (^«nLeil LouveraiuH'H.l82ce, Die öffentlichen königlichen Briefe bezeichnen ihn aus-drücklich als Nachfolger der alten österreichischen Negierung zuEnsisheim und umschreiben seinen Wirkungskreis durch die wört-liche Wiederholung der im Friedensinstrument gebrauchten Wen-dungen.^ Das ist mit der Annahme nicht zu vereinigen, der Könighabe schon in diesem Augenblicke eine Jurisdiktion über das ganzeElsaß auch nur im Prinzip beansprucht.

Ebenso erhellt aus den offiziellen Denkschriften der königlichenIntendanten im Elsaß, vor allem aus denen von Charles Colbertde Croissy 1657 und 1663/ daß sich damals die französische Ne-gierung lediglich als Rechtsnachfolgen« der Habsburger betrachtetelind überzeugt war, daß der König im Anterelsaß nur wenig besitzeund daß die Landgrafschaft Anterelsaß gar nichts bedeute. ^ Zwarhat auch Colbert genau wie Servien darauf hingewiesen, daß mandie Nechte auf Grund der Friedensbestimmungen bei guter Ge-

1 Keu55, I.'H,l5H« au 17°5iecle, 1, 191198.

2 Vgl. u. a. Vanliullel, Vocument5 ineäitz concemllnt I'Kistoiiec!e Trance et paniculierement !'H,l52« (1840), S. 191198.

2 dk, ?fi5tei', I^ne msmoire 6e I'intenäant Colbert zur !'H,>5»ce.Kevue ä'H,l5»ce N, 3. 9 (1895), S. 196-202.' Vgl. Ludwig a. a. O. S. 38.

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