die einmal gebraucht worden waren, rnhig bei, und zweitens teilteman bei der Redaktion die Frage nicht in drei Paragraphen, vondenen der eine die Habsburgischen Rechte, der zweite die Rechtedes Reiches, der dritte die Rechte der reichsunmittelbaren nicht-österreichischen Stände behandelt hätte. Aus diesen Ursachen ent-stand der ungeheuerliche Artikel, der so viel Unheil in sich barg.Die Technik der Redaktion konnte kaum schlechter sein.
Wohl vermied der österreichische Vorschlag vom 29. Mai1646 den Ausdruck Landgrasschaft Unterelsaß und setzte dafürLandvogtei Unterelsaß, doch waren die Bestimmungen über dieNeichsstände von Zweifeln nicht frei.^ Die Franzosen lehnten dasab und forderten Vreisach, Ober- und Unterelsaß samt dem Sund-gau; nichts in diesen Gebieten solle ausgenommen sein als die Be-sitzungen der Bistümer und Städte Straßburg und Basels Da-mals wurde zum ersten Male gefordert, daß auch das Reich dieAbtretung sanktioniere. Longueville berichtete bald darauf nachParis: auf der Forderung der Souveränität über die elsässischenReichsstände wolle man mit Rücksicht auf den Unwillen der übrigenReichsstände nicht weiter bestehend
Die Franzosen verlangten, die Kaiserlichen sollten das WortLandgrafschaft Unterelsaß statt Landvogtei wiederherstellen. Damitbeschäftigte sich am 15. Juni 1646 der Kaiserliche Geheime Rat inWien. Der Sachverhalt wurde richtig vorgetragen: „Was dasUnterelsaß anbelangt, sind die Franzosen mit der österreichischenLandvogtei nicht zufrieden, sondern fordern die ganze Provinz."Statt aber ehrlich zuzugestehen. Osterreich habe im Unterelsaßaußer dem Weilertal und der Landvogtei nichts abzutreten, gab derGeheime Rat seine Zustimmung, den Artikel „also zu setzen, wiees diesfalls die Franzosen gesetzt haben".^ Dieser Beschluß, dernur gefaßt wurde, um die Franzosen von weiteren Forderungen aufösterreichische Gebiete abzuhalten, war verhängnisvoll; denn ergab die unmittelbaren Neichsstände im Unterelsaß preis, da dieFranzosen nach ihrer Auffassung mit der Landgrafschaft Hoheits-rechte über sie erwarben, während die Landgrafschaft Unterelsaß
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' von Meiern a. o. O. 3, 34.- von Meiern a. a. O. 3, 18 f.^ Overmann a. a. O. S. 64.< Jacob a. o. O. S. 184, Änm.
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