4•5Register.und die Anpfächtern der Cammer=güterp.272davon befreiet. IV. Band.ist unter die Landes=Einwöhnere gleich-p.276mäßig zu vertheilen. IV. Band.Einreden wider die Vollstreckung der Urthel welchep. 88statt finden. III. Band.Erb mobilar muß die gerichtliche Verpfändung be-p.179zahlen. II. Band.immobilar muß mit die Schulden bezah-len, wann er die Gereiden mitgeerbet. II. Band.p. 180Erbregistere machen keinen Beweiß aus. I. B. p.9Erbung, und Enterbung ist zum Verkaufe nicht nö-p. 164thig II. Band.Erbung revolutarische gibt paterna paternis, & ma-p.3terna maternis. II. Band.Requisita, qualitas nimirum stemma-tica, & descendentia à primo acquirente. II. B.p. 65hat keine statt, wann nur Erben vonp. 5einer Seite vorhanden. II. Band.p. 164Erbungs=Bündnüß was es seye. I. Bandist dermalen erlaubt, und gültig. I. B.p. 165über Stock= und Stamm=Güter ob er-p. 29laubt seye. III. BandErbvergleiche werden nach den deutschen Rechten be-p. 182urtheilt. I. BandEröfnung. siehe Testament.Error supinus venditorem non excusat. III. Bandp. 83p. 177Esprits forts was seyen. IV. BandCc3
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