400 Zwanzigstes Stück.aus von selbsten, daß das leztere Bundnuͤßdem erstern in allen Weegen vorzuziehen,mithin die voriger Instanz-Urthel widerrecht-lich und beschwerend seye. Meines unzielsetzlichen Erachtens wäre demnach zu sprechen,daß durch Richter voriger Instanz übel gespro-chen, wohl davon appelliret, derowegen so-thane Urthel zu reformiren, also, und derge-stalt, daß das von denen Eheleuten H. am25ten Februar. 1754. geschlossene Bundnuͤßfür gültig, und rechtsbeständig zu erklären,in dessen Gefolg die Theilung vorzunehmen,und daher die Appellantin von der angehobe-nen Klage loszusprechen, so dann die aufge-gangenen Kosten gegeneinander aufzuhe-ben, und zu vergleichen seyen.E.R D—S7Ne-
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