381Stück.von denen Anverwandten Namens der erstererEhe=Kinder nicht mit beliebet, und geschlossen,mithin der Fall obhanden seye, wovonMEAN ad Jus Leod. Part. V. Observ.531. num. 9.meldet: Cum Notarius, aut contrahentesnomine tertii stipulati sunt, jus iis quaeriturirrevocabile.§. 9.Anfänglich solte man dieses um so mehr da-für halten, als eines theils die Heyraths-Verschreibung sich folgendermassen endiget„ so geschehen Düsseldorf auf Jahr, Monat,„ und Tag, wie oben, in Gegenwart aller-„ seits Contrahenten, Freunden, mein No-„ karii, und Gezeugen„. Andern theils auchnicht zu ermessen, warum der verstorbenenerstern Frauen Vatter, und Bruder zu derHeyraths=Verschreibung mitzugezogen, undberufen seyn sollen, wann selbiges nicht ge-schehen wäre, um die Stelle derer erstererEhe=Kinder zu vertretten, und derer Bestes zubesorgen. Siehet man dahingegen die Ehe-beredung ein wenig genauer ein, und betrach-tet dieselbe im Ganze; so ist daraus sattsam zuentnehmen, daß das Bündnüß im Name de-rer ersterer Ehe, oder Vorkinder nicht mit er-richtet, sondern blos allein zwischen den bee-den
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