Neunzehntes362Sache ganz, und zumalen nicht; allermassenerstlich des Adam Freyherrn von E. hinter-lassene Kinder in der im Jahre 1629. dahierüberreichten Bittschrifte (deren Aechte, undOriginalität der Beklagte, unerachtet ihmesolches durch den Bescheid vom 14. Oct. 1755ausdrüklich eingebunden worden, nicht aberkennet, sondern nur dahin gestelt seyn lassen)angegeben, und bekennet, daß ihr verstorbe-ner Vatter unlängst vor seinem Absterben sei-nen Antheil der Unterhochheit zu D. mit Ar-nold Henrich Freyherrn von W. für andereGüter erblich umgesezet habe. Woraus obgleich nicht folget, daß die von dem Klägerbeybrachte Copey eine wahrhafte Copen des-jenigen Uebertrags seye, welcher in obange-gener Butschrifte angerühmet worden;wird dadurch jedannoch vollbürtig erwiesen /daß der Adam Freyherr von E. nicht alleinseinen Antheil der Unterherrschaft vertauschet,und übertragen, sondern auch darüber einegerichtliche Urkund ausgefertiget habe; zuma-len oberwehnte Bittschrift von dem gerichtli-chen Uebertrage, oder Permutation ausdrük-liche Meldung thut. Dahero auch der beyge-brachten Copey um so mehrerer Glaub beyzu-legen, je weniger der Beklagte angewiesen /und bescheiniget hat, daß dieselbe ihrem Ur-bilde nicht gleichförmig, oder noch ein ande-rer Uebertrag obhanden seye.§.25.
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