Achtzehntes322len, sondern es muß dieses auch dermalen an-noch um so mehr vor sich gehen, als derer Ar-pellanten Mutter in zweyterer Ehe noch würk-lich lebet, mithin die Schulden in die zwey-tere Ehe gebracht, woferne sie desfals mit ih-rem zweytern Ehe Manne kein besonderes /und die Gemeinschaft derer Güter ausschlies-sendes Bundnüß errichtet, oder doch wenigstens vor Abschreitung zur andern Ehe die ausersterer Ehe herrührenden Gereyden denenGlaubigern überlassen, und übergeben hätteEin welches da derselben, und deren zweyternEhemanne zu erweisen oblieget; so seynd dieAppellanten zu Vergütung des Kaufgeldesnoch zur Zeit nicht gehalten, sondern müssendie Appellaten die von ihrem Vatter zahltenGelder entweder von ihrem Oheimen Henrichwiederforderen, oder aber die vorläufige Un-tersuchung abwarten; zumalen ihr Vatter beyAnerkaufung des Guts sich so betragen, daßderselbe von allen Gefährden, und Argelistenicht freygesprochen, noch selbigem, oder nun-mehro dessen Kindern wegen des guten Glau-bens einiger Vorschub möge geleistet werden§. 14.Als viel den bisherigen Genuß des verkauf-ten Guts anlanget, so bewähret vorbelobterCARPZOV cit. def. 29. num. 11.ebenfals, quod bona minorum injuste alienata
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