321Stück.traxerit, quo casu emptor onere probandinon gravatur. Nam qui minori solvit cumCuratoris autoritate, tutus est. Nach Vor-schrift solcher Regel muß also dermalen unter-suchet werden, ob, und in wie weit die Kauf-gelder zum Nutzen, und Besten derer Appel-lanten seyen verwendet worden. Obangeführ-termassen seynd zwar die von dem Henrich C.gemachten Schuld-Forderungen mit diesemGelde abgeführet, und bezahlet. Ob dadurchaber derer minderjährigen Besten, und Nu-tzen beförderet worden, davon läst sich nochzur Zeit um so weniger etwas sagen; als dieRichtigkeit derer Forderungen, und die Eigen-schaft derer Schulden bis dahin nicht unter-suchet, noch beurtheilet worden. Gesetzt auch,daß es mit den angegebenen Schulden, wel-che allem Anscheine nach, und so viel aus demvon oberwehntem Henrich C übergebenenVerzeichnusse erhellet, von derer AppellantenVatter währender Ehe gemacht seyn sollen,seine völlige Richtigkeit hätte; so mögten je-doch nach hiesigen Landes=Rechten die Appel-lanten dafür nicht angesehen werden, es seyedann, daß die Gereyden zu der Zahlung nichthinlangeten. Um also dieses leztere behörendzu beausfündigen, und dadurch die Klage aufdie unbeweglichen Güter zu gründen, hättederer Appellanten Mutter, als die Mobilar-Erbinn nicht nur zu erst angegrifen, und sol-ches von den anmaslichen Vormunder, jadem Gerichte selbsten anerrinneret werden sol-len,
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