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4 (1768)
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319Stück.man, daß der eine Oheim das Gut gekaufet,und der andere die Kaufgelder auf Abschlagseiner Forderungen genommen habe. Erwegetman, daß die Natur, und Eigenschaft dererSchulden hiesigen Landes=Rechten gemäsnicht untersuchet, noch die Gereiden vorabangegrifen, sondern derer minderjährigenMutter, als Mobilar Erbinn ganz frey ge-lassen, und von allen Schulden gleichsam los-gesprochen worden. Erweget man endlich,daß das Gericht mehr, als ein Jahr nach demgeschlossenen Verkaufe auf blose anzeige dererangeblichen Vormünder, worunter so gar derOheim, welcher die Kaufgelder sich zugeeig-net, sich befande, die Bestättigung ertheilethabe; so findet man gar keine Ursache, wegenlänge der Zeit, und der pro integritate, &solemnitate instrumenti streitenden Muth-massung zu vermuten, daß diejenigen, welchezu lezt als Vormünder sich dargestellet, wahr-haftige Vormünder gewesen, und bey demVerkaufe alles rechtlich hergegangen seye; zu-malen alle, und jede Umstände von dem gera-den Widerspiele ein so hinlängliches Zeugnuͤßgeben, daß die bey dem Verkaufe untergelau-fenen Gefährlichkeiten, Argelisten, Wider-rechtlich= und Unförmlichkeiten mit beedenHänden zu greifen seyen.§. 17.Bleibt es demnach feste dabey, daß derVer-