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4 (1768)
Seite
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Achtzehntes3¹⁸sig Jahren angehoben werden kan, um so un-gezweifelter zu gestatten, als eines theils un-widersprechlich, daß dieselbe wider einen Ver-kauf statt finde, welcher von einem dritten,ohne Vorwissen, Willen, und Genehmhal-tung des wahren Eigenthümers geschlossenworden. Andern theils auch vorbelobterLEYSER cit. Tom. V. spec. 341. med. un.selbstklar genug andeutet, daß dasjenige, wel-ches von den Unwahren, oder von den nichtangeordneten, noch bestättigten Vormündernabgehandelet, und verrichtet worden, ganznichtig, und kraftloß, mithin der abgelaufe-nen funfjährigen Friste ungeachtet für nichtigzu erklären seye. Ueber dies ist untergebene Sa-che so gelegen, daß dabey nicht eintrefen mö-ge, wasLEYSER cit. med. un.schreibt: Usitatum est illis, qui talia docu-menta impugnant, eum, qui tutorio nomi-ne rem gessit; falsum tutorem dicere, & utacta ejus rescindantur, aut nulla declaren-tur, petere. At nos ea, nisi aliae fraudis,& falsi suspiciones concurrant, sustinemusplerumque. Erweget man, daß auf bloseAnzeig der beeden Oheimen der Richter dieVeräusserung des Guts dem Schöpfen Con-rad L. so gleich aufgetragen habe. Erwegetman