315Stück.Appellaten nicht widersprochen worden) am2ten April 1730. gebohren, und am 23tenSept. 1758. seine Klage eingeführet; so ma-chet sich die Rechnung von selbsten, daß zurZeit der angehobenen Klage diein L. ult. Cod. Si maj. fact. alien. fact.sine decret. rat. hab.vorgeschriebene fünfjährige Friste demselbenannoch gelaufen habe, in mehrerm Betracht,daß selbiger am zweyten April 1755. allererstgrosjährig geworden seye. In Betref derübrigen Mitappellanten hingegen, ist dieSache um so bedenklicher, als dieselben diefünfjährige Friste zu Zeit der angehobenen Kla-ge bereits verflossen gewesen zu seyn stillschwei-gend nachgeben, und also sich die Frage er-eignet, ob vorberührtes Gesetz dahier nichteintrefen, und nach dessen Vorschrift selbigenalle Klage müsse versaget werden.§. 11.Die Rechtsgelehrten seynd in diesem Stukebekenntermassen uneinig, und in verschiedeneMeynungen zertheilet. Einige halten mitTRENTACINQUIO Var. Resolut. Lib. II.Resol. X. num. 3.dafür: Dicta l. fin. C. si major. fact. lib. 3.
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