Achtzehntes306PECK ad Reg. Jur. cit. C. XLII. num. 4.§. 12.Meiner unvorgreiflichen Meynung nach wärederohalben zu sprechen, daß die Impetratinbey der zu B. gelegenen Mühle allein, undeinseitig zu handhaben, immittels aber dieKosten bis zum fernern Rechts Spruche aus-zustellen seyen.XVIII.Von nichtigem Verkaufe einesdurch Absterben des Vatters den hin-terlassenen minderjährigen Kinderen anerfalle-nen, und bey Lebzeiten der Mutter Schuldenhalber veräusserten Erb⸗Guts.§. 1.achdeme der Arnold C. mit HinterlassunsJseiner Ehefrauen, so dann einiger min-derjährigen Kinder den Weeg aller Welt ein-gegangen; so zeigeten dessen beede Brüder /namentlich Degenhard, und Henrich C. auf30ten Jenner 1733. bey dem Richter zu H.an, daß sie das von ihrem Bruder hinterlas-sene, und dessen minderjährigen Kinderen anerfal-
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