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4 (1768)
Seite
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Siebenzehntes304Scheuren, Stallungen, Bongardten,Hallpoelen, Garten, und gehörigen Däm- men, nichts davon ausgeschlossen, und umher bis an den aus dem Weyer, wie an- gegeben, gemachten Bongardten, welcher achtzehn Morgen ungefehr halten solle, bey ermelten Johannen von Merode, als dem ältisten Sohn verbleiben, und gelassen wer- den solle, also, und dergestalt, daß solcherBongardt, wie auch andere Erbschaft aus- serhalb jez bestimmtem Bezirke gelegen, in die bruͤderliche Scheidung, und Theilungmit zu ziehen, und einzubringen, gleich- wohl aber solche Stück bey dem Haus zu lassen, und ermelten Werneren, und De-genharden von Merode derwegen an ande-rer Erbschaft oder sonst gebührliche billig-mässige Erstattung darvon zu thun.VOETS cit. loc. num. 145.ſo iſt deme gemäs kein anderer Schlus zumachen, dann daß jene Mühlen, welche zwi-schen denen Zäunen des Haupt=Hauses gele-gen unter dem adlichen Vortheile müssen ver-standen, und mitbegrifen werden.§. 16.Dieser Schlus, und Erklärung stimmetauch endlich nach Zeugnüsse desTIRA-