Siebenzehntes304„Scheuren, Stallungen, Bongardten,„Hallpoelen, Garten, und gehörigen Däm-„ men, nichts davon ausgeschlossen, und„ umher bis an den aus dem Weyer, wie an-„ gegeben, gemachten Bongardten, welcher„ achtzehn Morgen ungefehr halten solle, bey„ ermelten Johannen von Merode, als dem„ ältisten Sohn verbleiben, und gelassen wer-„ den solle, also, und dergestalt, daß solcher„Bongardt, wie auch andere Erbschaft aus-„ serhalb jez bestimmtem Bezirke gelegen, in„ die bruͤderliche Scheidung, und Theilung„mit zu ziehen, und einzubringen, gleich-„ wohl aber solche Stück bey dem Haus zu„ lassen, und ermelten Werneren, und De-genharden von Merode derwegen an ande-„rer Erbschaft oder sonst gebührliche billig-„mässige Erstattung darvon zu thun.VOETS cit. loc. num. 145.ſo iſt deme gemäs kein anderer Schlus zumachen, dann daß jene Mühlen, welche zwi-schen denen Zäunen des Haupt=Hauses gele-gen unter dem adlichen Vortheile müssen ver-standen, und mitbegrifen werden.§. 16.Dieser Schlus, und Erklärung stimmetauch endlich nach Zeugnüsse desTIRA-
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