292Siebenzehntesweiteren, sondern möglichster Massen einzu-schräncken ist.§. 4.Alleine (wird vielleichte jemand einwenden)die Landes=Ordnung berufet sich ausdrüklichauf ein altes, und löbliches Herkommen, dasHerkommen aber hat bekenntermassen dieKraft, und Würkung eines Gesetzes, folglich seynd die Töchter auch wider ihren Willenauf die elterliche Erbschaft zu verzeihen verbun-den, und fals sie keinen Verzicht thun wol-len, ipso jure für verziehene Töchter zu hal-ten. Etenim ejusmodi Renunciationes velPactis gentilitiis sunt praescriptae, vel nitun-tur observantia. Sin istis fuerint praescriptaeuniversam gentem obligant: sin observan-tia, Legis habent vigorem, ideoque obli-gant filias illustres.STRUVE de Allod. Imper. Cap. IV. §. 50Ja es ist wohl wahr, daß die Landes=Ord-nung auf ein altes, und löbliches Herkom-men sich gründe, da selbige aber von keinenandern Herkommen erwehnet, als vermögwessen die Töchter in denen Eheberedungen /oder Heyraths=Verschreibungen auf ihrenerbschaftlichen Antheil verzeihen; so mag dar-aus ein Herkommen, und Gewohnheit, dieTöchter von der Erbschaft auszuschliessen, um
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten