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26Stück.§. 6.Und dieser so beschriebene Unterschied zwi-schen der Einquartirung, und denen Einquar-trungs Kosten ist keine blose Hirn Brut,sondern hat auch seinen guten Grund in derThat selbsten so wohl, als in den gemeinenGesetzen. Gegründet ist er in der That, wiesolches alldiejenigen bezeugen werden, welchebey den jezigen betrübten Zeiten einigen Völ-kern nur den blosen Unterschlauf, oder Woh-nung geben, andere hingegen zugleich ernäh-ren, und Fleisch, Braten, Hüner, Küchen,Bier, Wein, Brandwein, Haber, und Heunicht allein zur Nothdurft, sondern in allemUeberflusse, und nach unmässiger Lust beyschaf-fen müssen. Gegründet ist er ferner in den ge-meinen Gesetzen; immassen dieselben nicht nurdie Einquartirung in der blosen Verstattung,und Anweiſung der Wohnung ausdruklich be-stimmen, und eben darum die Einquartirungnach AnmerkungGOTHOFREDI in Paratitl. ad Libr.VII. Cod. Theodos. Tom. II. pag.m. 264.bald platterdinges hospitalitatem, bald hospitum recipiendorum molestiam, bald hos-pitalem molestiam, bald hospitum inquie-tudinem, bald hospitalitatis munus, baldhospitalium domorum curam nennen, son-dernR 4