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4 (1768)
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233Stück.nossen, jedoch dergestalt, daß gleichwie keinervon seinen Mitgliedern mit Pferden versehen,und daher die nöthigen Klafter selbst aus demWalde nicht hohlen lassen können, als denenBürgern zugelassen gewesen, ihme das nöthige Brennholz zuzuführen. Ueber dies wärealle Jahren durch die angeordneten Holz-Häuer so viel Holz gefället worden, daß dieBürger so wohl, als die Mitglieder des Stifts,g alle Einwöhner ihr nothdürftiges Brenn-holz bekommen hätten. Gleichwie dermalenaber ihme solches verweigeret werden wolte,und es anderwärts das nöthige Holz ohne dieschweresten Kosten nicht gehaben könnte; alsobittete, die leztere Verordnung einzuziehen,und bey der erstern es lediglich zu belassen.§. 6.Wie nun mit völliger Erkenntnüß, unddurch einen ordentlichen Rechtsspruch am er-ten Februar. vorigen Jahrs denen Beamtenaufgetragen worden, daß selbige dem Stadt-Magistrat das nöthige Brennholz dem Stiftegegen den festgestelten Haulohn, und einemspecificirlichen Schein von der bedürfendenQuantität durch die abzuschikenden Karrchenstante lite, & salva causa principali verabfol-gen zu lassen, nicht nur aufgeben, sondernanbey sämmtliche Raths=Glieder in ihrer Er-klärung, ob, und welche von denenselben angegenwärtigem Proceß Theil nehmen wollen,ver-P 5