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4 (1768)
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215Stück.Alleine sage man mir einmal, ob die minder-jährigen C., und der namens dererselbenhandelende Vormund nicht unter die Erbge-namen des verlebten Wolfgang Wilhelmenvon P. gehören? Dieses mag der Vormundum so weniger verneinen, als seine Pflegbe-sohlene nicht allein vorerwehnten WolfgangWilhelmen Urenkeln, sondern auch von dem-selben zu Erben seynd eingesezet worden. Sageman mir ferner, ob jetz ersagter minderjähri-gen Vormund vor der erstern Urthel in gegen-wärtigen Proceß nicht mit befangen gewesen?Solches kan derselbe wiederum nicht verabre-den; zumalen er derjenige gewesen, welcherdie Widerrufung des übergrosvätterlichen Te-staments vorgeschüzet, und dadurch gegen-wartigen Proceß veranlasset hat. Folget da-hero auch nicht unhintertreiblich, daß derVormund, oder die minderjährigen C. unterdem allgemeinen Name derer Erbgenahmendes Wolfgang Wilhelmen von P. in der er-stern Urthel mit begriefen, und die Urthel wi-der selbige ergangen seye? Ja dieser Schlußist um so bündiger, je deutlicher der Vormunddurch Ergreifung der Revision an Tage gele-get, daß die Urthel wider ihn, und seine Pfleg-befohlene ausgesprochen seye. Und da derselbeeinzig, und allein revidiret, wäre es dannwohl anders möglich, als die zweytere Urthelin dessen Namen allein, und ohne Benennungderer übrigen abzufassen? Was ware endlichder Sache verlauf mehr gemäs, dann, daßgleich-O 4